Langlebige organische Schadstoffe (POPs) Umweltschadstoffe

Chemikalien finden heutzutage in einer Vielzahl von Produkten Anwendung. Einige dieser Stoffe können schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben. Hier finden Sie Informationen über eine spezielle Gruppe an gefährlichen Chemikalien, die unter dem Begriff POPs (persistent organic pollutants, in Deutsch: langlebige organische Schadstoffe) zusammengefasst sind.

Was sind POPs?

POP ist die Abkürzung für den englischen Begriff persistent organic pollutant (persistente/langlebige organische Schadstoffe). Es handelt sich dabei um Chemikalien, die sich einerseits in Lebewesen (und hier besonders im Fettgewebe) anreichern und andererseits aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften über weite Strecken transportiert werden können. Einmal in die Umwelt freigesetzt, verweilen sie dort viele Jahrzehnte.

Schädliche Auswirkungen

POPs können krebserregend wirken, in den Hormonhaushalt (zum Beispiel Fruchtbarkeit) eingreifen oder das Immun- und Nervensystem beeinträchtigen. Die Hormonwirksamkeit von DDT führt beispielsweise bei Vögeln zu einer Störung der Kalzium-Einlagerung in die Eischale, wodurch die Eier schon bei geringeren Belastungen zerbrechen.

Warum sind POPs so gefährlich?

Darüber hinaus besitzen POPs eine Kombination aus Eigenschaften, die sowohl für unsere Gesundheit als auch für die Umwelt äußerst problematisch sind:  

  • Persistenz (Langlebigkeit)
    Die Substanzen sind besonders langlebig und bleiben für viele Jahre unverändert. Manche haben zum Beispiel eine Halbwertszeit im Boden von bis zu 20 Jahren, das heißt nach 20 Jahren ist erst die Hälfte der Ausgangssubstanz abgebaut.
  • Bioakkumulation
    Die Stoffe werden von Lebewesen aufgenommen und vor allem im Fettgewebe gespeichert. Dadurch werden sie in der Nahrungskette angereichert. Besonders hoch ist die Belastung mit diesen Schadstoffen daher an der Spitze der Nahrungskette, zum Beispiel bei großen Fischen und Raubtieren, aber natürlich auch beim Menschen.
  • Weltweite Verbreitung
    Als flüchtige Verbindungen bleiben POPs nicht am Entstehungs- oder Einsatzort, sondern werden weiträumig über die Atmosphäre verbreitet. Sie sind daher weltweit, sogar in abgelegenen Gebieten fern jeder Industrie – wie in der Ant-/Arktis – und auch in unseren Alpen nachweisbar. So kann zum Beispiel das Insektizid Mirex, das in Österreich nie zugelassen war, im österreichischen Alpengebiet nachgewiesen werden.

Daher trat im Jahr 2004 das Stockholmer Übereinkommen in Kraft, ein internationales Übereinkommen mit dem Ziel der weltweiten Eliminierung von POPs. Derzeit sind über 180 Staaten diesem Abkommen beigetreten. Die Kombination von bestimmten Eigenschaften sind für die besondere Gefährlichkeit von POPs verantwortlich: sie sind langlebig, reichern sich in Lebewesen an, haben schädliche Effekte und werden über die Atmosphäre oder Ozeane weltweit verbreitet. Viele der im Stockholmer Übereinkommen gelisteten POPs sind zur Gänze verboten. Einige Substanzen sind jedoch für bestimmte Anwendungen erlaubt und daher auch in Produkten/Erzeugnissen, enthalten.

So wird/wurden bromierte Flammschutzmittel wie zum Beispiel Decabromodiphenylether wegen seiner flammhemmenden Eigenschaften in Textilien, Teppichen, Polstermöbeln, Elektronik, PCs, Fernsehern, Autos und so weiter eingesetzt. Deshalb und aufgrund der für POPs charakteristischen Eigenschaften kann man sie auch weit entfernt vom ursprünglichen Verwendungs- oder Entstehungsort und lang nach ihrer Herstellung in der Umwelt, in Pflanzen oder Tieren Menschen finden. Die Konzentrationen können so hoch sein, dass es zu schädlichen Auswirkungen kommt.  Studien haben gezeigt, dass diese Chemikalien oder ihre Abbauprodukte auch im menschlichen Blut nachweisbar sind, zum Beispiel Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), das in der Galvanik und früher auch weitverbreitet in Feuerlöschschäumen eingesetzt wurde. 

POPs können über verschiedene Pfade in unseren Körper gelangen. Nahrung, Trinkwasser und Hausstaub sind die wichtigsten Aufnahmepfade für den Menschen. In die Umwelt gelangen POPs vorwiegend bei der (unbeabsichtigten) Erzeugung, durch Abwasser oder bei unsachgemäßer Entsorgung.

Die Liste der im Stockholmer Übereinkommen aufgenommenen POPs wird regelmäßig erweitert. Zuletzt wurde die Perfluoroctansäure PFOA, ein PFOS ähnlicher Stoff, in das Übereinkommen aufgenommen. PFOA ist chemisch hoch stabil und extrem langlebig in Umweltmedien wie Luft, Wasser und Böden sowie Sedimenten. PFOA-Kontaminationen wurden daher sowohl lokal als auch emittentenfern in Bereichen wie der Arktis oder alpinen Gebieten gefunden. PFOA bioakkumuliert in terrestrischen Arten einschließlich Menschen, wenn auch nicht auf dem bei POP üblichen Weg über das Fettgewebe. Erwiesene schädliche Effekte sind die Erhöhung des Cholesterinwertes, eine verminderte Immunantwort nach beispielsweise Impfungen und verminderte Geburtsgewichte.
In der POP-Verordnung der EU, die das Stockholmer Übereinkommen in der EU umsetzt ist die Verwendung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mehr als 0,025ppm PFOA als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung enthalten, seit 4. Juli 2020 verboten.

Es besteht eine Ausnahme für Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in — mobile wie auch ortsfeste — Systeme eingefüllt ist, bis zum 4. Juli 2025.

Allerdings muss dabei eine Reihe von Bedingungen eingehalten werden:

  • Keine Verwendung für Ausbildungszwecke
  • Keine Verwendung für Tests, es sei denn, alle Freisetzungen werden aufgefangen
  • ab dem 1. Januar 2023 sind Verwendungen nur an Standorten zulässig, an denen alle Freisetzungen aufgefangen werden können;
  • Bestände von Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, sind im Einklang mit Artikel 5 zu bewirtschaften.

Im Rahmen der 22. Sitzung der für die POP-V zuständigen Behörden wurde dieser Passus dahingehend interpretiert, dass auch bereits vor dem 4. Juli 2020 gelieferte Ersatztanks für ortsfeste Anlagen unter diese Ausnahme fallen. Gemäß Artikel 5 (2) der POP-V muss der Besitzer von derartigen Lagerbeständen von über 50 kg die zuständige Behörde des Mitgliedstaats über Beschaffenheit und Größe dieser Lagerbestände unterrichten. Diese Informationen sind innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (also bis 4. Juli 2021), und danach jährlich bis zu der in Anhang I oder II für beschränkte Verwendungszwecke festgelegten Frist vorzulegen. Vorräte, die nicht dieser Ausnahme unterliegen, sind gemäß Artikel 5 (1) der POP-V als POP-Abfälle zu entsorgen.