Chemikaliengesetz (ChemG 1996)

Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen, die durch Herstellen, Inverkehrbringen, Erwerb, Verwendung oder Abfallbehandlung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen entstehen können.

Neu

Das österreichische Recht wurde an die Unionsrechtsakte im Bereich des Chemikalienrechts angepasst:

BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2018 (nicht mehr der Letztstand):

Gemäß dem Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) sind die Verantwortlichen für die Abgabe von Chemikalien verpflichtet, wichtige Produktbeobachtungs- und Informationsanforderungen zu erfüllen. Es ist vorgeschrieben, dass gefährliche Chemikalien, auch dann, wenn keine speziellen Beschränkungen zu beachten sind, nur mit der entsprechenden Kennzeichnung abgegeben werden dürfen. In der Kennzeichnung muss mit Gefahrensymbolen und standardisierten schriftlichen Angaben auf alle gefährlichen Eigenschaften und die Handhabung der Chemikalien hingewiesen werden. Auf der Grundlage des ChemG 1996 sind auch bestimmte Anwendungen von chemischen Stoffen oder Gemischen beschränkt oder gänzlich verboten.

Für die Abgabe von Giften (Chemikalien, die die Kriterien von § 35 ChemG 1996 erfüllen) ist in Österreich eine entsprechende Gewerbeberechtigung erforderlich. Solche "giftigen" Stoffe und Gemische dürfen auch nur an Personen, die eine spezielle Genehmigung (beziehungsweise eine Bescheinigung) besitzen, abgegeben werden. Voraussetzung für die Erlangung einer solchen Genehmigung (oder eine Bescheinigung) ist der Nachweis einer einschlägigen Ausbildung einschließlich einer Bescheinigung über Kenntnisse der Ersten Hilfe.

Wesentliche Pflichten, die beim Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von Chemikalien zu beachten sind, finden sich zusätzlich zum ChemG 1996 vor allem in den direkt geltenden EU-Verordnungen zu Chemikalien, wie etwa in der so genannten REACH-Verordnung, weiters in der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), der so genannten Detergenzienverordnung, der Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, der Verordnung über persistente organische Schadstoffe oder der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Die Einhaltung dieser EU-Verordnungen ist in allen EU-Mitgliedstaaten verpflichtend. Die Überwachung der Einhaltung der in diesen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen erfolgt in Österreich analog zu den Vorgaben des Chemikaliengesetzes durch die Chemikalieninspektorate in den Bundesländern.

Fachliche Informationen über Chemikalien werden in Österreich hauptsächlich von der Umweltbundesamt GmbH gesammelt. Zur Überwachung von Laboratorien, in denen Chemikalien untersucht werden, ist das Bundesministerium zuständig. Unternehmen werden von den so genannten „Chemikalieninspektoren“ der Bundesländer überwacht.

Übertretungen des ChemG 1996 können als Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht werden und zur Verhängung von Geldstrafen bis zu einer Höhe von 20.180 Euro (im Wiederholungsfall 40.375 Euro führen.