Förderungsrichtlinien Für die Altlastensanierung oder -sicherung
Ziel der Altlastenförderung ist der Schutz der Umwelt durch Altlastensanierung oder -sicherung mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand. Weiteres wird die Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlastenstandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren, verfolgt.
Förderungsgegenstand
Das sind vor allem Herstellungs- und Durchführungsmaßnahmen (Investitionskosten), laufende Sicherungs-/Sanierungsmaßnahmen für fünf Jahre (Betriebskosten), Planungs- und Bauaufsichtsmaßnahmen etc..
In Abhängigkeit der Prioritätenklasse der Altlast und des Status des Förderwerbers (Verschmutzungsverantwortliche, Wettbewerbsteilnehmende) beträgt die Förderhöhe maximal 55 Prozent bis maximal 95 Prozent der förderfähigen Kosten.
Förderungsabwicklung
Die Förderungsabwicklung der Umweltförderungen im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes (UFG) wird von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) durchgeführt. Umfangreiche Informationen dazu sowie die Antragsformulare finden Sie unter → public-consulting.at.
Rechtsgrundlage
Für die Förderung von Altlastenmaßnahmen sind das Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nummer (Nr.) 185/1993 in der geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage erlassenen Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung oder -sicherung zu beachten.
Mit 1. April 2015 traten die Förderungsrichtlinien 2015 für die Altlastensanierung oder -sicherung in Kraft. Zugleich traten die Förderungsrichtlinien 2008 außer Kraft. Anlass zur Änderung der Förderungsrichtlinien waren geänderte unionsrechtliche Vorgaben für Umweltschutzbeihilfen. Beihilfen für die Altlastensanierung fallen nun grundsätzlich auch in den Geltungsbereich der neuen Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Union (EU), Verordnung (EU) Nr. 651/2015 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU.
Darüber hinaus wurden Anpassungen an die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, sowie an die gängige Förderungspraxis vorgenommen.
Mit 1. April 2017 traten die Förderungsrichtlinien 2016 für die Altlastensanierung oder -sicherung in Kraft. Zugleich traten die Förderungsrichtlinien 2015 außer Kraft. Anlass zur Änderung der Förderungsrichtlinien war die Regelung betreffend die Wertsteigerung in Bezug auf Altlastensanierungen oder -sicherungen im kommunalen Bereich.
Die Überarbeitungen der Förderungsrichtlinien 2016, die aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 (→ RIS), erforderlich waren, traten am 25. Mai 2018 und am 1. März 2019 in Kraft.
Aufgrund der AGVO-Novelle 2023 (Verordnung (EU) 2023/1315) wurde eine Erhöhung der Anmeldeschwelle auf 30 Millionen Euro ab 1. Jänner 2024 in den Förderungsrichtlinien vorgesehen.
Förderungsrichtlinien 2016, in der Fassung von 2023 (PDF, 377 KB)