Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller

Die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für private Haushalte dürfen gegenüber den Letztverbrauchenden beim Verkauf eines neuen Elektro- und Elektronikgeräts nicht getrennt ausgewiesen werden. Die Ausnahme von diesem Verbot für die Kosten der Entsorgung von historischen Altgeräten ist mit dem 13. Februar 2011 weitgehend ausgelaufen. Nur für Großgeräte durfte noch eine Ausweisung bis zum 13. Februar 2013 erfolgen.

Ausnahme

Eine Ausnahme gab es noch bis zum 13. Februar 2013 für die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikgroßgeräten für private Haushalte, die vom Hersteller vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden (Historische Altgeräte). Hier konnten beim Verkauf eines Neugerätes vom Hersteller gegenüber dem Käufer Kosten getrennt ausgewiesen werden, die die nachweislich tatsächlich entstandenen Kosten für ein Altgerät mit einer vergleichbaren Funktion wie der des Neugerätes nicht überschreiten dürften. Das war dann nicht der Fall, wenn hier die Beiträge für historische Altgeräte an ein Sammel- und Verwertungssystem herangezogen wurden.

Die Preise von Unternehmern sind gegenüber Verbrauchern einschließlich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise). Das bedeutet auch, dass Beiträge, die an Sammel- und Verwertungssysteme nach der EAG-VO entrichtet wurden, in diesem Bruttopreis enthalten sein mussten.