Beschränkung von Geschwindigkeiten  Leitfaden

Lärm ist nicht nur ein unerwünschtes Geräusch, das die Lebensqualität der Menschen beeinträchtigt, sondern kann bei starker Belästigung auch Auswirkungen auf das Wohlbefinden und die Gesundheit haben.

Geltende Standards und Richtlinien, wie die Dienstanweisung Lärmschutz an bestehenden Bundesstraßen, geben Grenzwerte und Vorgaben für einen wirtschaftlichen und zweckmäßigen Lärmschutz vor. Damit sichert Österreich im europäischen Vergleich den bestmöglichen Schutz für Anrainerinnen und Anrainer, sowohl durch die konkreten Grenzwerte als auch durch die möglichen Schutzmaßnahmen.

Lärmschutzmaßnahmen

Immissionseitige Maßnahmen wie Lärmschutzfenster, Schalldämmlüfter oder gebäudenaher Lärmschutz (Lärmschutzwände im unmittelbaren Bereich des Wohngebäudes), bieten bei den Betroffenen eine Möglichkeit, die Lärmbelastung zu reduzieren.

Bevorzugt werden emissionsseitige Maßnahmen, also straßenseitige Maßnahmen, die direkt an der Lärmquelle (Autobahn/Schnellstraße) umgesetzt werden. Die bekanntesten und sichtbarsten Maßnahmen sind Lärmschutzwände. Sie schützen Menschen in ihren Wohnbereichen sowie in den angrenzenden Freiräumen dauerhaft vor Verkehrslärm.

Lärmmindernde Fahrbahndecken tragen ebenfalls zur Reduktion und Vermeidung des Lärms an der Quelle bei. Da mit straßenseitigen Maßnahmen der Lärm sowohl an Wohngebäuden als auch im umgebenden Freiraum reduziert wird, kann nach den Vorgaben der Dienstanweisung bis zu fünf Mal so viel Geld für diese, an der Lärmquelle gesetzten Maßnahmen aufgewendet werden, als für Lärmschutzfenster investiert würde. Insgesamt gibt es entlang der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen Lärmschutzwände mit knapp fünf Quadratkilometer Fläche (4,76 km²) und einer Länge von über 1.410 Kilometer.

Auf Grund der hohen Wirksamkeit der straßenseitigen Maßnahmen kommen Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Lärmreduzierung selten zum Einsatz. Zumal bereits rund 60 Prozent des ASFINAG-Streckennetzes permanent oder situationsbedingt einer Geschwindigkeitsreduktion unterliegen und dabei zumindest auf 100 km/h beschränkt sind.

Durch eine Verringerung der Geschwindigkeit kann jedoch trotzdem eine zusätzliche Minderung des Lärmpegels erreicht werden, abhängig vom LKW-Anteil am Gesamtverkehr. Daher wurde seitens des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) ein Leitfaden erstellt, welche Unterlagen für eine Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen zu erstellen und zur Prüfung bei der zuständigen Verkehrsbehörde vorzulegen sind.

Prüfung und Erstellung von Unterlagen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung

Die vom BMK erstellte Dienstanweisung „Lärmschutz an bestehenden Bundesstraßen“ legt Mindestanforderungen und Kriterien für die Errichtung von aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen fest. Sie trifft jedoch keine Aussage wann und wo diese Maßnahmen zu setzen sind. Durch die neu überarbeitete und im Oktober 2022 veröffentlichte Dienstanweisung wurde die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Fällen die Zweckmäßigkeit einer solchen Geschwindigkeitsbeschränkung zu prüfen, wenn dadurch die Höhe einer wirtschaftlichen, aber kostenintensiven Lärmschutzwand mit über 5,5 Meter reduziert oder Sonderkonstruktionen wie geknickte oder gekrümmte Lärmschutzwände vermieden werden können. Ist das Ergebnis der Prüfung positiv, werden von der ASFINAG notwendige Gutachten und Unterlagen ausgearbeitet und der zuständigen Behörde übermittelt.

Wird seitens der ASFINAG auf Basis der Dienstanweisung kein Erfordernis für eine Geschwindigkeitsbeschränkung erkannt, sind die Gutachten und Unterlagen durch Dritte zu erstellen und bei der zuständigen Behörde einzubringen. In diesem Fall stellt die ASFINAG bestimmte Daten auf Anfrage eines einschlägig fachlich befugten Büros für eine Lärmschutzuntersuchung zur Verfügung.

Gegenständlicher Leitfaden dient daher primär als Hilfestellung für Dritte (z. B. Länder bzw. Gemeinden) als Einbringende von Unterlagen zur Anregung von Geschwindigkeitsbeschränkungen. In weiterer Folge dient dieser Leitfaden aber auch den zuständigen StVO-Behörden (BMK für verordnete Autobahnen bzw. die Ämter der jeweiligen Landesregierungen für verordnete Autostraßen) bzw. der ASFINAG als Betreiber des hochrangigen Straßennetzes.

Leitfaden „Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen an bestehenden Bundesstraßen“ (PDF, 364 KB)