Definitionen und FAQ

Definitionen

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (→ EUR-Lex) sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Auch nicht-vermeidbare Lebensmittelabfälle (Knochen, Strünke, Schalen, …) sind umfasst.

erzielt mindestens 50 % seines Umsatzes mit dem Verkauf von Lebensmitteln (im Durchschnitt der letzten 3 Jahre)

verkauft zu über 50 % an nicht gewerbliche Kundinnen/nicht gewerbliche Kunden (Verbraucher:innen bzw. Letztverwender:innen). Im Einzelhandel werden weniger als 25 % vom Betrieb eigens produzierte oder verarbeitete Lebensmittel verkauft.

verkauft zu über 50 % an gewerbliche Kundinnen/gewerbliche Kunden (z.B. an Einzelhändler, Gastronomiebetriebe, Lebensmittelproduzenten). Im Großhandel werden weniger als 25 % vom Betrieb selbst produzierte oder verarbeitete Lebensmittel verkauft

erzielt mindestens 25 % des Umsatzes mit dem Verkauf eigens erzeugter oder verarbeiteter Lebensmittel. Als verarbeitet gelten hier Lebensmittel, die in veränderter Form weiterverkauft werden (z.B. Bäckerei, Fruchtsaftproduzent, Molkerei). Ein:e Lebensmittelproduzent:in ist nicht meldepflichtig.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Sie sind meldepflichtig, wenn Sie Lebensmitteleinzelhändler:in mit mindestens einer Verkaufsstelle über 400 Quadratmeter oder mit mindestens fünf Verkaufsstellen sind und/oder, wenn Sie buchführungspflichtige:r Lebensmittelgroßhändler:in sind.

Die erste Meldeperiode läuft von 10. Oktober bis 31. Dezember 2023 (4. Quartal 2023) und ist bis 10. Februar 2024 über das EDM zu melden. Eine Registrierung im EDM ist dafür Voraussetzung und kann circa 2 Werktage dauern. Die nächsten Meldefristen sind 10. Mai 2024, 10. August 2024, 10. November 2024, 10. Februar 2025 usw..

Anzugeben ist immer das Nettogewicht also das Lebensmittelgewicht ohne Verpackung. Dieses ist auf verpackten Lebensmitteln außen aufgedruckt. Um eine Meldung einreichen zu können, muss zumindest ein (Gesamt-)Wert unter „Masse der Lebensmittel die als Abfall weitergegeben wurde“ in der Meldemaske eingegeben werden.

Die größte Vielfalt an Produkten umfasst die Warengruppe „Sonstiges“. Sollten Sie immer noch unsicher sein, kann das Nettogewicht bei „keiner Warengruppe zugeordnet“ eingetragen werden.

Per Gesetz ist die Untergliederung nach Warengruppen für die als Abfall weitergegebene Lebensmittelmasse „sofern möglich“ vorzunehmen. Das Gesetz bezieht sich bei der Untergliederung nach Warengruppe nicht auf unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegebene Lebensmittel – die Untergliederung ist hier freiwillig. Sollte die Untergliederung nicht möglich sein beziehungsweise nicht vorgenommen werden, ist das Gesamtnettogewicht in dem Feld „keiner Warengruppe zugeordnet“ in der EDM-Meldemaske einzutragen.

Sobald Sie Lebensmitteleinzelhändler mit mindestens einer Filiale mit Verkaufsfläche von 400 Quadratmetern sind, sind Sie gesetzlich zur Meldung verpflichtet. Nicht meldende Verpflichtete begehen eine Verwaltungsübertretung (§ 79 Absatz 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (→ RIS)) und können mit bis zu 3.400 Euro bestraft werden.

Vor Ende der Meldefrist ist eine neuerliche Meldung möglich. Diese fließt dann anstatt der vorangegangenen Meldungen in den Bericht ein. Nach Ende der Meldefrist ist es noch kurze Zeit möglich, eine Korrekturmeldung abzugeben, die jedoch nicht in den vierteljährlichen Bericht einfließen kann. Uns ist trotzdem wichtig, dass sie allfällige Korrekturen noch melden können. Sollte die Korrektur also nicht über die EDM Maske funktionieren, bitte kontaktieren Sie uns unter v6@bmk.gv.at mit dem Betreff „LMW-Korrektur“.

Sollte sich die Lösung zu Ihrem Problem noch nicht aus dem obigen Text erschließen, bitte kontaktieren Sie uns unter v6@bmk.gv.at mit dem Betreff „Frage zu LMW-Meldung“. Wir bemühen uns, Sie schnell zu informieren und die FAQs im Bedarfsfall anzupassen.