Zuständigkeiten

In welchen Fällen kann Sie die apf als Schlichtungsstelle unterstützen?

Darstellung der Leistungen der apf bei Entschädigungen bei Verspätungen, Annulierungen oder Ausfällen sowie bei Rechten von Menschen mit Behinderung usw.

Unabhängig, einfach und kostenlos – Aufgabe der apf ist es, Passagieren und Fahrgästen zu ihrem Recht zu verhelfen, wenn im Streitfall keine Einigung mit dem Beförderungsunternehmen erzielt werden konnte.

Als Schlichtungsstelle sorgt die apf für rasche und verbindliche Lösungen und Entschädigungen. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) ist ein Service des Bundesministeriums für den Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr.

Entschädigung für Verspätungen

Bahn

Im Bahnverkehr haben Fahrgäste folgende Ansprüche:

  1. Einzelfahrkarte: ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten 25 Prozent, ab 120 Minuten 50 Prozent des Ticketpreises.
  2. Wochen- und Monatskarten: Entschädigungshöhe wird von jedem Unternehmen selbst festgelegt.

Bus

Im Busverkehr haben Fahrgäste ab 120 Minuten Verspätung und ab einer planmäßigen Wegstrecke von 250 Kilometer entweder Anspruch auf:

  1. eine alternative Beförderung
  2. Erstattung des Fahrpreises

Wird dem Fahrgast diese Auswahl nicht angeboten hat sie/er zusätzlichen Anspruch auf 50 Prozent des Ticketpreises. Anspruch darauf besteht erst, wenn Fahrgäste keine Einigung mit dem Beförderer erzielen konnten (Kraftfahrliniengesetz § 32b Absatz 2).

Flug

Im Flugverkehr werden ab drei Stunden Verspätungsentschädigungen ausbezahlt, allerdings nicht durch einen gewissen Prozentsatz auf den Ticketpreis, sondern durch fixe Ausgleichzahlungen (je nach Flugentfernung erhält der Passagier 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro Entschädigung).

Schiff

Im Schiffsverkehr werden ab einer Ankunftsverspätung von 60 Minuten, 25 Prozent beziehungsweise 50 Prozent auf den Ticketpreis entschädigt (das ist im Einzelfall von der planmäßigen Fahrtdauer und der tatsächlichen Verspätung abhängig). Für einige Arten von Verkehrsdiensten im See- und Binnenschiffsverkehr gilt das jedoch nicht [Verordnung (EU) Nr. 1177/2010]. Weiters ist zu beachten, dass die apf erst tätig werden kann, wenn die Reisenden im Streitfall mit dem Beförderer, dem Hafen- bzw. dem Fahrgastanlagenbetreiber keine Einigung erzielt haben.

Erstattung und Entschädigung bei Ausfällen bzw. Annullierung von Fahrten oder Flügen

  • Fehlende Informationen über die Rechte der Fahr- bzw. Fluggäste und Ansprüche auf diverse Hilfeleistungen/Betreuungsleistungen (zum Beispiel Anspruch auf Mahlzeiten/Erfrischungen, Unterkunft, wenn die Weiterreise nicht möglich ist, Telefonate, kostenlose Rückreise beziehungsweise Umbuchung).
  • Missachtung der Rechte von Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität. Für mobilitätseingeschränkte Reisende muss bei rechtzeitiger Anmeldung kostenlose Hilfe bis zum Bahnhof, Terminal beziehungsweise Hafen sowie beim Ein- und Ausstieg angeboten werden.

Weitere Unterstützungen im Bahnverkehr

  • Strafzahlungen
  • Erstattung von Einzelfahrkarten und Zeitfahrkarten
  • Umgang mit Beschwerden hinsichtlich Beantwortungsfristen, etc.
  • beschädigtes oder verlorenes Gepäck
  • mangelnde Qualität des Essens, des Wagenmaterials oder sonstiger Leistungen, etc.
  • keine Veröffentlichung der Fahrpläne

Hinweis

Ausführliche Erläuterungen finden Sie bei der → Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf).