Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020)

Die Verordnung regelt auf Basis des Strahlenschutzgesetzes 2020 Tätigkeiten mit Strahlenquellen und die Maßnahmen zum Schutz vor ionisierender Strahlung.

Die Verordnung über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020 (→ RIS)) wurde als BGBl. II Nr. 339/2020 kundgemacht und trat mit 1. August 2020 in Kraft.

Die Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 ist die thematisch umfangreichste und damit wesentlichste Verordnung zum Strahlenschutzgesetz 2020. Sie enthält insbesondere Regelungen betreffend:

  • Anwendung künstlicher Strahlenquellen in Medizin, Industrie und Forschung,
  • Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien,
  • Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten und bauartzugelassenen Geräten,
  • Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung,
  • sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen,
  • nukleare Sicherheit bei Forschungsreaktoren sowie
  • Notfallvorsorge bei Anwendungen ionisierender Strahlung mit erhöhtem Risiko.

Abweichungen von der alten Rechtslage

Die Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 enthält folgende wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber der alten Rechtslage:

  • Vollständige Implementierung von Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in das Strahlenschutzregime; Beispiele für diesen Tätigkeitsbereich sind Düngemittelindustrie, Zementindustrie, Erdölindustrie und industrielles Sandstrahlen. Gewisse Regelungen für diesen Tätigkeitsbereich waren bereits im alten Recht in der Natürliche Strahlenquellen-Verordnung verankert. in der Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 unterliegen solche Tätigkeiten zusätzlich einer umfassenden behördlichen Regulierung (Bewilligungs- bzw. Meldepflicht, behördliche Überprüfungen, etc.).
  • Festlegung der Unterlagen, die bei einem Antrag auf strahlenschutzrechtliche Bewilligung oder Zulassung mindestens enthalten sein müssen;
  • Festlegungen für die behördliche Zulassung zum Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten, die radioaktive Stoffe enthalten; Beispiele dafür sind Leuchtstoffe, Schweißelektroden und Speziallampen.
  • Anpassung der Regelungen in Bezug auf gefährliche radioaktive Quellen an das hohe Gefährdungspotential; ein Beispiel dafür ist die Verankerung von Mindestanforderungen an Sicherheitsanalysen und Notfallpläne.
  • Senkung des Grenzwertes für die Augenlinsendosis strahlenexponierter Arbeitskräfte;
  • Optimierung von strahlenschutzrechtlichen Verfahren; beispielsweise für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 Kilovolt kann ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden, sofern die erforderlichen bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind.
  • Festlegung von EU-weit einheitlichen Freigrenzen für Tätigkeiten mit Radionukliden in Form von Aktivitäts- und Aktivitätskonzentrationswerten; unterhalb dieser Freigrenzen ist keine strahlenschutzrechtliche Bewilligung bzw. Meldung nötig. Diese Werte sind großteils ident oder ähnlich jenen, die in der alten Allgemeinen Strahlenschutzverordnung festgelegt waren.
  • Festlegung von EU-weit einheitlichen Freigabewerten für Radionuklide in Form von Aktivitätskonzentrationswerten; bei Einhaltung der Freigabewerte ist eine Entlassung aus der Strahlenschutzüberwachung möglich. Die meisten Werte sind ident oder ähnlich mit jenen, die in der alten Allgemeinen Strahlenschutzverordnung festgelegt waren.
  • Festlegung eines Referenzwertes für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten.