Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) und Energieeffizienz‑Verordnungen
Mit dem BGBl. I Nr. 72/2014 vom 11. August 2014 wurde die Stammfassung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) kundgemacht. Mit Wirkung für den Zeitraum ab 2023 wurde das EEffG einfachgesetzlich novelliert (siehe dazu BGBl. I Nr. 59/2023, kundgemacht am 14. Juni 2023, in Kraft getreten am 15. Juni 2023).
Die Notwendigkeit zur nunmehrigen umfassenden Überarbeitung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes ergab sich unter anderem aus der Verpflichtung zur Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU („EED I“) in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU („EED II“).
Hinweis
Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG):
Gesetzesentwürfe & Materialien
- Begutachtungsentwurf mit Verfassungsbestimmungen (inklusive Erläuterungen sowie Vorblatt und WFA) (→ parlament.gv.at)
- Regierungsvorlage mit Verfassungsbestimmungen (inklusive Erläuterungen sowie Vorblatt und WFA) (→ parlament.gv.at)
- Initiativantrag als einfachgesetzliche Variante (inklusive Erläuterungen) (→ parlament.gv.at)
Energieeffizienz-Verordnungen
Die Durchführung von Energieaudits bzw. die Einrichtung von anerkannten Managementsystemen ist mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Die näheren Bestimmungen über die Mindestvorgaben sind dabei in Anhang I zu § 42 EEffG festgehalten, während das Format, die Struktur und die Gliederung dieser standardisierten Kurzberichte gemäß § 43 Absatz 3 EEffG per Verordnung von der E-Control festgelegt werden.
Hinweis
Die Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV) ist am 19. August 2023 in Kraft getreten.
Die von Energiediensleister:innen (Energieauditor:innen und Energiedienstleister:innen) zu erbringenden Qualitätsstandards werden in § 44 EEffG gesetzlich geregelt; die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung sowie die Requalifizierung, die nunmehr neu für den weiteren Verbleib in der elektronischen Liste nach fünf Jahren nötig ist, sind gemäß § 44 Absatz 3 EEffG per Verordnung der neu zuständigen Behörde E-Control zu konkretisieren.
Neu
Die Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung (EEff-QBV) ist am 9. September 2023 in Kraft getreten.
FAQs zu Energieabsatzmeldungen, Energieaudits, Managementsystemen und Energiedienstleistungen
§ 60 Absatz 2 EEffG sieht vor, dass Energielieferant:innen, die mehr als 25 GWh an Endverbraucher:innen in Österreich im Bemessungsjahr an Endendergie abgesetzt haben, der E-Control die abgesetzte Menge „zum 30. Juni des Folgejahres“ zu melden haben. Das „Bemessungsjahr“ ist dabei nach dem Jahr des Inkrafttretens (das ist 2023) zu beurteilen. Folglich ist erst das Bemessungsjahr 2023 Gegenstand der ersten Meldung per 30. Juni 2024.
Sowohl die Bereitstellung einer telefonischen Kontaktmöglichkeit nach § 39 Absatz 1 EEffG als auch die Einrichtung einer Beratungsstelle nach § 39 Absatz 2 EEffG können ausgelagert werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbleibt bei den verpflichteten Energielieferant:innen.
Die Bestimmung ist bewusst abstrakt formuliert, um einen Gestaltungsspielraum im Einzelfall zu ermöglichen. Geeignet ist eine Ansprechperson und Stellvertretung jedenfalls dann, wenn sie zumindest über eine einjährige einschlägige Praxiserfahrung im Bereich der Energieeffizienz für begünstigte Haushalte verfügt. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß § 60 Absatz 1 Z 1 EEffG der E-Control zu melden.
Ja, auch Tankstellen mit Shop-Tätigkeit unterliegen den Bestimmungen nach § 39 Absatz 6 EEffG. Der im Gesetzestext verwendete Begriff „ausschließlich“ ist allein in Bezug auf den Absatz zum Antrieb von Kraftfahrzeugen zu verstehen.
Für die Meldung gemäß § 60 Absatz 1 Z 2 EEffG ist es gemäß Wortlaut ausreichend, dass die Veröffentlichung der Informationen auf Ebene der gesetzlichen Interessensvertretung erfolgt. Mangels Übergangsbestimmung/Sondervorschrift gilt die Bestimmung seit Inkrafttreten, wobei für den Vollzug berücksichtigt wird, dass es eine angemessene Frist braucht, um die Website aufzubauen. Jedenfalls zu veröffentlichen sind nach dem Gesetzeswortlaut Maßnahmen, die die Energieeffizienz der bei Kraftfahrzeugen verwendeten Energieträgern verbessern. Die Bestimmung ist bewusst abstrakt formuliert, um einen Gestaltungsspielraum bei der Bereitstellung der Informationen zu eröffnen. Die Rolle der E-Mobilität im Straßenverkehr oder die Darlegung von Energiebedarf und Einsparpotenzial im Verkehrssektor könnten solche Maßnahmen darstellen. Eine Aktualisierung zumindest einmal pro Jahr kann als ausreichend im Sinne des Wortes „laufend“ angesehen werden; es sei denn, es ergeben sich Gründe, die eine darüberhinausgehende Aktualisierung rechtfertigen.
Ja, die Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits bzw. zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems, wie sie bisher nach dem EEffG 2014 bestanden hat, wird fortgeführt. Auf die unionsrechtlichen Vorgaben zu Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU wird hingewiesen.
In den Anwendungsbereich fallen große Unternehmen, die die Schwellenwerte für ein mittleres Unternehmen im Vorjahr überschritten haben; das bedeutet, wenn es mehr als 249 Personen beschäftigt (umgerechnet in Vollzeitarbeit) oder einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro verzeichnet und eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro hat.
Zu beachten ist, dass für die Feststellung der Verpflichtung die Summe (Beschäftigte, Umsatz bzw. Bilanzsumme) über alle Unternehmen zu bilden ist, die miteinander eigentumsrechtlich verbunden sind. Eigentumsrechtlich verbunden sind Unternehmen, die
- zu mehr als 50 Prozent im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, oder
- mehr als 50 Prozent Eigentum an anderen Unternehmen halten, oder
- wenn ein beherrschender Einfluss besteht.
Jedes Unternehmen hat zunächst für sich zu prüfen, ob es in den Anwendungsbereich des EEffG fällt und damit einer Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits bzw. der Einrichtung eines anerkannten Managementsystems unterliegt.
Stellt das jeweilige Unternehmen für sich fest, dass es verpflichtet ist, weil es im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für ein mittleres Unternehmen überschritten hat, so hat es der E-Control die Schwellenwertüberschreitung bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu melden. Bis zum 30. November des darauffolgenden Kalenderjahres ist dann der standardisierte Kurzbericht zu melden.
Konkret hat mit Inkrafttreten der EEffG-Novelle die erste Meldung der Schwellenwertüberschreitung bis 30. November 2023 an die E-Control zu erfolgen. Die ersten Meldungen zu den durchgeführten Energieaudits bzw. standardisierten Kurzberichten haben bis zum 30. November 2024 an die E-Control zu erfolgen.
Das EEffG sieht in den §§ 74 und 75 Übergangsbestimmungen für Energieaudits und Managementsysteme vor:
Die erste Meldefrist seit Inkrafttreten der EEffG-Novelle ist der 30. November 2024 für Energieaudits und standardisierte Kurzberichte. Vor der Meldefrist müssen Energieaudits durchgeführt bzw. anerkannte Managementsysteme eingerichtet sein. Danach ist alle vier Jahre ein Energieaudit durzuführen bzw. das Managementsystem aufrecht zu erhalten und der standardisierte Kurzbericht zu melden.
Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt den Schwellenwert für große Unternehmen überschreiten, geben bis 30. November im Jahr des Bekanntwerdens der Schwellenwertüberschreitung ihre Verpflichtung bekannt und müssen ein Energieaudit durchführen bzw. ein anerkanntes Managementsystem einrichten und den standardisierten Kurzbericht bis zum 30. November des darauffolgenden Jahres melden.
Grundsätzlich ist das Kalenderjahr der letzten Meldung für die Berechnung der nächsten Meldung heranzuziehen (vgl. § 74 Absatz 1 EEffG). Wenn das letzte Energieaudit daher im Jahr 2019 durchgeführt und gemeldet wurde, wäre es im Jahr 2023 fällig. Allerdings sieht § 75 Absatz 1 EEffG (Übergangsbestimmung) vor, dass die Meldefrist der 30. November 2024 ist, wenn die Meldefrist vor dem 31. Dezember 2023 liegen würde.
Verpflichtete Unternehmen können für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ordnungsgemäß durchgeführte Energieaudits oder Managementsysteme gemäß §§ 9, 17 und 18 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 melden. Für die Berechnung der nächsten Meldung ist bei diesen Unternehmen das Kalenderjahr 2023 heranzuziehen (vgl. § 75 Absatz 1, 2. und 3. Satz EEffG).
Ausschließlich qualifizierte Personen, die die Qualitätsanforderungen gemäß § 44 EEffG erfüllen, dürfen ein Energieaudit durchführen. Diese Personen haben einen Antrag auf Aufnahme zu stellen und werden bei vorliegenden Qualitätsanforderungen in der elektronischen Liste veröffentlicht.
Bis zum 31. Dezember 2023 gelten die Vorgaben nach dem alten Beurteilungsschema. Ab dem 1. Jänner 2024 erfolgt die Beurteilung der Qualifizierung gemäß der am 9. September 2023 in Kraft getretenen Energieeffizienz-Qualifikations-Bewertungs-Verordnung (EEff-QBV).
Alle bisherige Registrierungen werden in die elektronische Liste der Energiedienstleister:innen übernommen. Die Verpflichtung zu regelmäßigen „Requalifizierungen“ (alle fünf Jahre) für den Verbleib auf der elektronischen Liste gilt auch für die übernommenen Registrierungen. Die Requalifizierungen sind abhängig vom Jahr der Zulassung bis zu den folgenden Fristen nachzuweisen:
- Bis 31. Dezember 2024 bei Zulassungen in den Jahren 2015 und 2016
- Bis 31. Dezember 2026 bei Zulassungen in den Jahren 2017 und 2018
- Bis 31. Dezember 2028 bei Zulassungen in den Jahren 2019 und 2020
Im alten EEffG musste im Zusammenhang mit einem anerkannten Managementsystem ein internes Energieaudit erstellt werden. Dafür durften eigene Angestellte mit ausreichenden fachlichen Kenntnissen herangezogen werden. Für interne Energieaudits, die für bereits eingerichtete anerkannte Managementsysteme vor dem 31. Dezember 2023 durchgeführt wurden, durfte aufgrund der Übergangsbestimmung in § 75 Absatz 1 EEffG zurückgegriffen werden.
Mit der Novelle zum EEffG wurde die Anforderung zur Erstellung eines internen Energieaudits abgeschafft. Bei der Einrichtung von Managementsystemen muss nur mehr der standardisierte Kurzbericht ausgefüllt werden, bei dem vorwiegend Kennzahlen abgefragt werden. Interne Energieauditor:innen sind daher im neuen EEffG grundsätzlich nicht mehr vorgesehen.
Verpflichtete Unternehmen, die qualifizierte Energieauditor:innen nach den Vorgaben des § 44 EEffG beschäftigen, können eigene Energieauditor:innen für die Durchführung von Energieaudits heranziehen, sofern sichergestellt wird, dass diese das Energieaudit unabhängig durchführen können (vgl. § 42 Absatz 3 Z 3 EEffG).
Elektronische Liste der qualifizierten Energiedienstleister:innen
Statt der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (NEEM) ist nunmehr die E-Control mit Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesnovelle am 15. Juni 2023 die neue zuständige Behörde.
Bis zur vollen Aufnahme aller operativen Tätigkeiten der E-Control ist die elektronische Liste der qualifizierten Energiedienstleister:innen noch hier auf dem → GoverDrive des Bundesrechenzentrums (BRZ) abrufbar.
Neue Anträge auf Aufnahme in die elektronische Liste gemäß § 66 Absatz 1 EEffG bzw. nach dem Übergangsrecht gemäß § 75 Absatz 4 i. V. m. § 17 Absatz 3 i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 sind ab Inkrafttreten (15. Juni 2023) bei der E-Control über folgende Mailadresse einzubringen: energieeffizienz@e-control.at.
Verwenden Sie für Ihren Antrag die nachstehend aufgelisteten Formulare.
Es sind die Qualifikationsanforderungen und Antragsformulare auf der Website der vormaligen Monitoringstelle wie folgt zu beachten:
Qualifikationsanforderungen
Formulare
- Antragsformular für Energiedienstleister:innen (→ monitoringstelle.at)
- Formular für Referenzprojekte (→ monitoringstelle.at)
Meldungen an die E-Control
Die bisherige Anwendung zum Energieeffizienzgesetz steht nicht mehr zur Verfügung.
Künftig soll es gemäß § 59 EEffG eine neue elektronische Meldeplattform geben. Bitte beachten Sie dazu die Übergangsbestimmung gemäß § 75 Absatz 9 EEffG, wonach Anbringen in einer Übergangszeit von 14 Monaten (bis 15. August 2024) in Form der von der E-Control vorgegebenen Formate elektronisch zu übermitteln sind. Details zu Meldungen an die E-Control werden rechtzeitig vor dem 30. November 2023 von der E-Control, jedenfalls über deren Website, bekannt gegeben werden.
Publikationen zum Energieeffizienzgesetz
Kontakt
Bundesministerium für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
Abteilung VI/6 Energieeffizienz und Wärme
E-Mail: vi-6@bmk.gv.at
E-Control Austria
Rudolfsplatz 13A, 1010 Wien
E-Mail: energieeffizienz@e-control.at