Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG)
Mittels BGBl. I Nr. 72/2014 vom 11. August 2014 wurde das Energieeffizienzpaket des Bundes kundgemacht. Ein Teil des Energieeffizienzpakets war das Bundes-Energieeffizienzgesetz. Mittels BGBl. I Nr. 68/2020 erfolgte eine Novellierung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes.
Inhaltsverzeichnis
- Der Vollzug des EEffG ist bis zum Abschluss der Verpflichtungsperiode 2020 bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (→ monitoringstelle.at) der Österreichischen Energieagentur angesiedelt.
- Energieeffizienzpaket des Bundes (→ RIS)
- Energieeffizienz-Richtlinienverordnung
- Stand der Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes (EEffG) in Österreich
Die Notwendigkeit der Erarbeitung des EEffG-Neu ergibt sich vor allem aus der Verpflichtung zur Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU.
Übergangsregelungen vom Energieeffizienzgesetz (alt) zum „Energieeffizienzgesetz-Neu“
Bis Inkrafttreten des neuen Gesetzes bleiben Teile des bisherigen Energieeffizienzgesetz 2014 (EEffG) in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2020 in Geltung. Einige Verpflichtungen laut Energieeffizienzgesetz 2014 endeten jedoch mit 31. Dezember 2020.
Achtung
Ein neues Energieeffizienzgesetz („Energieeffizienzgesetz-Neu“) ist derzeit in Ausarbeitung. In diesem Zusammenhang wird gebeten, Folgendes zu beachten:
§ 9 EEffG
Die Prüfung der eingemeldeten Energieaudits erfolgt noch bis 31. Dezember 2021 durch die Energieeffizienz-Monitoringstelle. Es besteht vorerst keine Verpflichtung für eine Durchführung von Energieaudits ab 1. Jänner 2021. Künftige Energieaudits werden – nach in Kraft treten des Energieeffizienzgesetz-Neu – bei der laut Energieeffizienzgesetz-Neu zuständigen Behörde zu melden sein. Betreffend Energieaudits sind im Energieeffizienzgesetz-Neu Übergangsbestimmungen geplant.
§ 10 EEffG
Energieeffizienzmaßnahmen für das Jahr 2020 werden von der Energieeffizienz-Monitoringstelle noch bis 31. Dezember 2021 auf Basis von § 24 Absatz 6 EEffG überprüft. Es besteht vorerst keine Verpflichtung, Energieabsätze gemäß § 10 Absatz 6 EEffG für das Jahr 2020 zu melden. Erst ab Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz-Neu haben Absatzmeldungen an die dann zuständige Behörde zu erfolgen.
Für das Jahr 2022 wird es im Energieeffizienzgesetz-Neu Übergangsregelungen geben. Rechtliche Verpflichtungen zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen für die neue Verpflichtungsperiode entstehen erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Energieeffizienzgesetzes-Neu. Energieeffizienzmaßnahmen, die im Jahr 2021 oder 2022 vor Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz-Neu gesetzt werden, sollen ab Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz-Neu insofern angerechnet werden können, als sie den Anforderungen der EU-Energieeffizienz-Richtlinie und des Energieeffizienzgesetzes-Neu entsprechen.
§ 17 EEffG
Das Register von Energiedienstleistern ist auf der Website der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle bei der Österreichische Energieagentur (AEA) abrufbar. Ab Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes-Neu erfolgen neue Registrierungen bei der dann laut Energieeffizienzgesetz-Neu zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde wird mit dem Energieeffizienzgesetz-Neu festgelegt.
Tipp
- Register der qualifizierten Energiedienstleister (→ monitoringstelle.at)
- Regierungsprogramm 2020–2024 (→ BMKOES) (PDF, 44 MB)
Das Regierungsprogramm enthält u.a. Vorgaben zur Weiterentwicklung des Energieeffizienzgesetzes (siehe Seite 113 f)
Publikationen zum Energieeffizienzgesetz
Kontakt
Bundesministerium für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
Abteilung VI/6 Energieeffizienz und Wärme
E-Mail: vi-6@bmk.gv.at