Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
Die Verordnung (EU) 2019/1148 (→ EUR-Lex) über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (→ EUR-Lex) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (→ EUR-Lex) gilt ab dem 1. Februar 2021. Dadurch war es erforderlich, das Chemikaliengesetz 1996 (→ RIS) an das Unionsrecht anzupassen.
Die Neuerungen im Unionsrecht umfassen insbesondere die Einführung eines Genehmigungssystems für den Erwerb von beschränkten Ausgangsstoffen durch Mitglieder der Allgemeinheit (Privatpersonen), Dokumentationsverpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangsstoffe an gewerbliche Verwender oder andere Wirtschaftsteilnehmer abgeben, sowie neue Verpflichtungen für Online-Marktplätze, die Transaktionen mit Ausgangsstoffen vermitteln. Die Strafbestimmungen waren an die diesbezüglichen Anforderungen anzupassen. Zudem kam es zu einer teilweisen Streichung der Nr. 58 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich Ammoniumnitrat, welches nun in der EU Ausgangsstoffverordnung geregelt wird und zur Aufhebung der Vorgängerverordnung zu den Ausgangsstoffen für Explosivstoffe.
Novelle zum Chemikaliengesetz
Mit der neuen Novelle zum Chemikaliengesetz (ChemG 1996) tritt nun auch die österreichische Ausgangstoffverordnung BGBl. II Nr. 31/2015, welche ein Registrierungssystem ermöglichte und besondere Kennzeichnungspflichten vorsah, außer Kraft.
Die erforderlichen Regelungen wurden mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2020 erlassen. Im wesentlichen gelten ab dem 1. Februar 2021 anstatt des bisherigen § 10 ChemG 1996 die neuen §§ 10 (Ausgangsstoffe für Explosivstoffe), 11 (Verlässlichkeit) und 12 (Datenschutz). Zusätzlich wurden die Strafbestimmungen (§ 71 Absatz 1 Z 35 bis 40) angepasst.
Wesentliche Eckpunkte
Mit dieser und der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 98/2013 sollen seit September 2014 Maßnahmen etabliert werden, die den Missbrauch von Explosivstoffen für kriminelle und terroristische Taten verhindern sollen.
Bestimmte Chemikalien, die früher problemlos in Drogerien, Apotheken und Baumärkten erhältlich waren, eignen sich zur Herstellung brisanter Explosivstoffe mit relativ einfachen Methoden. Während diese Chemikalien für Gewerbe und Industrie weiterhin zugänglich bleiben, wurde der Verkauf an Privatkunden eingeschränkt.
Die Abgabe der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Stoffe sowie der Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten („beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe“) an Privatpersonen ist über den dort festgelegten Konzentrationen verboten. Stoffe mit geringeren Konzentrationen als in Anhang I (Spalte 2 Grenzwert) der Verordnung festgelegt, sind weiterhin ohne Vermarktungsbeschränkungen für Privatpersonen erhältlich.
Die Mitgliedstaaten können aufgrund der Verordnung dieses generelle Verbot beibehalten oder (nun neu) ausschließlich ein Genehmigungssystem einrichten und es auf diesem Weg Privatpersonen ermöglichen, die angeführten Stoffe in höheren Konzentrationen (Spalte 3 des Anhangs I) unter bestimmten Voraussetzungen zu erwerben, zu besitzen und zu verwenden.
Vor einem Verbringen (Artikel 3 Z5 der VO (EU) 2019/1148; Beförderung) eines beschränkten Ausgangstoffes für Explosivstoffe durch Privatpersonen nach Österreich ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (sofern kein Hauptwohnsitz der Privatperson in Österreich gegeben ist, am Bestimmungsort des Besitzes und der Verwendung) eine Genehmigung zu erlangen.
In Österreich wurde zur Implementierung der Vorgänger EU-Verordnung zunächst mit dem Artikelgesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 und des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BGBl. I Nr. 14/2015) in Verbindung mit der Ausgangsstoffverordnung (BGBl. II Nr. 31/2015) die Möglichkeit eines Registrierungssystems für drei Stoffe und Gemische, die diese Stoffe enthalten, geschaffen. (Achtung: trat mit 1. Februar 2021 außer Kraft)
Achtung
Mit 1. Februar 2021 und der neuen Novelle zum Chemikaliengesetz BGBl. I Nr. 140/2020 ergeben sich nun neue wesentliche Änderungen in diesem Rechtsbereich.
Bis inklusive 31. Jänner 2021 haben Wirtschaftsteilnehmer private Käufer von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Österreich zu registrieren. Ab dem 1. Februar 2021 ist eine Abgabe an Privatpersonen nur mehr zulässig, wenn diese eine von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Genehmigung vorweisen können.
Privatpersonen, die vor dem 1. Februar 2021 rechtmäßig einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe erworben haben (Registrierungssystem), dürfen diesen bis zum 2. Februar 2022 besitzen und verwenden (ohne dafür eine Genehmigung zu haben).
Die Antragsmodalitäten und Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 10 Absatz 3 bis 8 iVm § 11 Chemikaliengesetz 1996 (→ RIS) sowie in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 (→ EUR-Lex) festgelegt. Diesbezüglich beachten Sie auch die Erläuterungen zur Novelle zum Chemikaliengesetz, welche unter dem unten angeführten Link zur Parlamentshomepage abrufbar ist. Genehmigungen, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, werden in Österreich nicht anerkannt.
Es ist damit ab Februar 2021 eine erheblich striktere Regelung anzuwenden, die im Wesentlichen darauf abzielt, dass Privatpersonen nur mehr in seltenen Ausnahmefällen beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erwerben dürfen, nämlich dann, wenn sie mit einem technischen Gutachten belegen können, dass keine Alternative (Chemikalien oder Verfahren) verfügbar ist. Zusätzlich müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, verlässlich im Sinne des § 11 ChemG 1996 sein und die erforderlichen Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung gewährleisten können. Die beantragte Verwendung muss außerdem „rechtmäßig“ sein, d.h. der angegebene Verwendungszweck darf keinen Verboten oder Beschränkungen gemäß Chemikalienrecht oder anderen Rechtsvorschriften unterliegen.
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 enthält die Liste der Stoffe, die Privatpersonen (als solche oder als Bestandteile von Gemischen oder anderen Stoffen) weder bereitgestellt noch von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden dürfen, es sei denn ihre Konzentration entspricht den in Spalte 2 angegebenen Grenzwerten oder unterschreitet sie. Die erste Spalte enthält den Stoffnahmen sowie CAS-Nummer. Die zweite Spalte enthält einen Grenzwert, bis zu welchem der Stoff ohne Genehmigung bezogen werden kann. Die 3. Spalte bezieht sich auf den oberen Konzentrationsgrenzwert für eine Genehmigung entsprechend dieser Verordnung.
Derzeit sind folgende Stoffe des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1148 von der Genehmigungspflicht erfasst (über den jeweiligen oberen Grenzwerten ist die Abgabe an Privatpersonen verboten):
- Salpetersäure (von 3 bis 10 Gew.-%)
- Wasserstoffperoxid (von 12 bis 35 Gew.-%)
- Schwefelsäure (von 15 bis 40 Gew.-%)
- Nitromethan (von 16 bis 100 Gew.-%)
Keine Genehmigung ist für folgende Stoffe zulässig:
- Ammoniumnitrat (AN): Der Verkauf von reinem AN und von Gemischen mit einem AN-Stickstoffgehalt über 16 Gew.-% an Privatpersonen ist verboten (Anmerkung: zusätzlich gilt die Beschränkung gemäß Nr. 58 des Anhangs XVII REACH-Verordnung).
- Genauso dürfen Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natriumchlorat und Natriumperchlorat als Einzelstoffe oder in Gemischen ab 40 Gew.-% nicht an Privatpersonen abgegeben werden.
Wie schon seit Inkrafttreten der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 98/2013 (→ EUR-Lex) ist ein weiterer Schwerpunkt der Verordnung (EU) 2019/1148 (→ EUR-Lex) die verpflichtende Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle, der „verdächtige Transaktionen“ (Kaufvorgänge oder Versuche, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Chemikalien für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwenden könnte) sowie Diebstahl und Abhandenkommen erheblicher Mengen zu melden sind. Eine solche Meldepflicht bezieht sich auf Abgaben sowohl an gewerbliche/berufliche Wirtschaftsteilnehmer als auch an Privatpersonen. Dies gilt für Chemikalien aus Anhang I und zusätzlich für die in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Stoffe.
Meldepflichtige Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1148):
- Hexamin
- Aceton
- Kaliumnitrat
- Natriumnitrat
- Kalziumnitrat
- Kalziumammoniumnitrat
- Magnesium-Pulver
- Magnesiumnitrat
- Hexahydrat
- Aluminium-Pulver
Sollten Sie eine verdächtige Transaktion, Abhandenkommen oder Diebstahl gemäß Artikel 9 beobachten, wenden Sie sich an den unten angeführten Kontakt der Nationalen Kontaktstelle.
Mit der Verordnung (EU) 2019/1148 wurde zusätzlich eine Verpflichtung zur Informationsweitergabe (Unterrichtung der Lieferkette) eingeführt. Artikel 7 der Verordnung erfordert von einem Wirtschaftsteilnehmer, der einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, diesen davon zu unterrichten, dass dieser den bereits oben dargestellten Beschränkungen für Privatpersonen unterliegt. Zudem sind Meldepflichten gemäß Artikel 9 (verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl) und weitere Dokumentationspflichten gegenüber den Inspektionsbehörden entsprechend Artikel 7 zu beachten. Damit die Einhaltung dieser Vorschriften durch die Überwachungsbehörden kontrolliert werden kann, ist es zweckmäßig bzw. dringend zu empfehlen, dies in schriftlicher Form zu tun und eine entsprechende Erklärung vom Abnehmer einzufordern. Eine weitere Neuerung dieser Verordnung stellt das in die Pflicht nehmen der Online-Marktplätze dar.
Detaillierte Regelungen beim Verkauf inklusive der Prüfpflichten der Wirtschaftsteilnehmer finden sich in Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV (Muster für eine Erklärung des Kunden betreffend die Verwendung).
- Muster für ein Antragsformular zur Erlangung einer Genehmigung für einen beschränkten Ausgangsstoff gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 (PDF, 117 KB)
- Schutz vor Terorrismus: Verordnung (EU) Nr. 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (→ EUR-Lex)
- Chemikaliengesetz 1996 idgF (→ RIS)
Kontakt
Nationale Kontaktstelle: Bundeskriminalamt, Büro 3.3
E-Mail: Precursor@bmi.gv.at
Telefon: +43 1 24836-985372
Bundesministrium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abteilung V/5 Chemiepolitik und Biozide
E-Mail: v5@bmk.gv.at
Telefon: + 43 1 71162-612329