Eisenbahngesetz-Novelle 2006 – Übergangsbestimmungen

für eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahrengemäß § 133a Eisenbahngesetz (EisbG)

Die Gesetzesnovelle des Eisenbahngesetzes wurde im BGBl. I Nummer 125/2006am 26. Juli 2006 kundgemacht.

Sie beinhaltet unter anderem folgende Punkte:

  • Neuregelungen im Sicherheitsbereich (Umsetzung der sogenannten "Sicherheitsrichtlinie")
  • reformiertes Genehmigungsverfahren im Bundesministerium
  • Änderung des Verfahrens bei Eisenbahneinstellungen

Diese Information soll Interessierte über die Übergangsbestimmungen bei eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren informieren.

Allgemeines

Am 26. Juli 2006 wurde die Eisenbahngesetznovelle 2006 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nummer 125/2006). Mit dieser Gesetzesnovelle werden unter anderem auch neue Vorgaben für das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren getroffen. Die entsprechenden Übergangsbestimmungen dazu wurden gemeinsam mit anderen Übergangsbestimmungen in § 133a des neuen Eisenbahngesetzes (EisbG) getroffen.

Schienenfahrzeuge

Die vor Ablauf des 26. Juli 2006 für Schienenfahrzeuge erteilten Genehmigungen gemäß § 36 Absatz 3 EisbG alt gelten als Bauartgenehmigungen nach dem neuen Eisenbahngesetz (§ 133a Absatz 10 EisbG).

Die vor Ablauf des 26. Juli 2006 für Schienenfahrzeuge eingebrachten Anträge gemäß § 36 Absatz 3 EisbG alt gelten als Anträge um Erteilung der Bauartgenehmigung, entgegen § 32a EisbG müssen solchen Anträgen jedoch keine Gutachten beigegeben sein (§ 133a Absatz 12 EisbG).

Eisenbahntechnische Einrichtungen

Soweit es sich nicht um eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen handelt, sind eisenbahntechnische Einrichtungen nicht mehr genehmigungspflichtig. Die mit Ablauf des 26. Juli 2006 anhängigen Verwaltungsverfahren für eisenbahntechnische Einrichtungen sind, soweit es sich nicht um eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen handelt, bescheidmäßig einzustellen (§ 133a Absatz 14 Z 2 EisbG).

Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen

Die vor Ablauf des 26. Juli 2006 für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen erteilten Genehmigungen im Einzelfall gemäß § 36 Absatz 3 EisbG alt gelten als erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigungen (§ 133a Absatz 9 erster Teil EisbG).

Die vor Ablauf des 26. Juli 2006 für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen erteilten Genehmigungen auf Grund von Typenplänen gemäß § 36 Absatz 3 EisbG alt gelten als erteilte Bauartgenehmigungen (§ 133a Absatz 9 zweiter Teil EisbG).

Die mit Ablauf des 26. Juli 2006 für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen (§ 133a Absatz 14 EisbG). Für die nach den anhängigen Verwaltungsverfahren dann erteilten Genehmigungen im Einzelfall und Genehmigungen auf Grund von Typenplänen gemäß § 36 Absatz 3 EisbG alt gelten die vorstehend angeführten Übergangsbestimmungen (§ 133a Absatz 9 EisbG).

Auf Antrag des Einbringers sind mit Ablauf des 26. Juli 2006 anhängige Verwaltungsverfahren für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen nach den Bestimmungen der Eisenbahngesetznovelle 2006 durchzuführen (§ 133a Absatz 15 EisbG).

Hochbauten und Kunstbauten

Die vor Ablauf des 26. Juli 2006 für Hochbauten oder Kunstbauten erteilten Genehmigungen gemäß § 36 Absatz 2 alt EisbG gelten als erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigungen (§ 133a Absatz 8 EisbG).

Die mit Ablauf des 26. Juli 2006 für Hochbauten oder Kunstbauten anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen (§ 133a Absatz 14 EisbG). Für die nach den anhängigen Verwaltungsverfahren dann erteilten Genehmigungen gilt die vorstehend angeführte Übergangsbestimmung (§ 133a Absatz 8 EisbG).

Auf Antrag des Einbringers sind mit Ablauf des 26. Juli 2006 anhängige Verwal-tungsverfahren für Hochbauten und Kunstbauten nach den Bestimmungen der Eisenbahngesetznovelle 2006 durchzuführen (§ 133a Absatz 15 EisbG).

Teilprojekte

Wenn mit Ablauf des 26. Juli 2006 für ein Bauvorhaben bereits die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Absatz 1 EisbG alt erteilt wurde, und wären nach der bisher geltenden Rechtslage noch Genehmigungen gemäß § 36 Absatz 2 EisbG alt, gemäß § 36 Absatz 2 und Absatz 3 EisbG alt, oder gemäß § 36 Absatz 3 EisbG alt erforderlich, so ist für die von der bereits bestehenden eisenbahnrechtlichen Baugnehmigung für ein solches Bauvorhaben nicht oder nicht vollständig erfassten Eisenbahnanlagen oder eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 31 EisbG erforderlich (§ 133a Absatz 16 EisbG).

Geringfügige Baumaßnahmen

Die Bestimmungen des § 36 Absatz 1 EisbG ist auch auf solche vor Ablauf des 26. Juli 2006 durchgeführten Bauten, Veränderungen und Abtragungen anzuwenden, für die zum Zeitpunkt ihrer Durchführung entgegen den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt worden ist, auch wenn sie nicht unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 EisbG geführten Person ausgeführt worden sind (§ 133a Absatz 18 EisbG)

Nicht öffentliche Eisenbahnübergänge

Seit der Eisenbahngesetznovelle 2006 hat das Eisenbahnunternehmen selbst die Bedingungen für die Benutzung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen festzulegen (§ 47a EisbG).

Die mit Ablauf des 26. Juli 2006 von der Behörde gemäß § 43 Absatz 7 EisbG alt festgelegten Benützungsbedingungen oder Bedingungen gelten als vom Eisenbahnunternehmen vorgeschriebene Bedingungen (§ 133a Absatz 19 EisbG).

Weisung, wie Gutachten bei Baugenehmigungsverfahren einzubringen sind (pdf 61 KB) (PDF, 61 KB)