Gebühren und Abgaben Oberste Zivilluftfahrtbehörde
In den Verwaltungsverfahren der Obersten Zivilluftfahrtbehörde werden Gebühren laut Gebührengesetz, Abgaben laut Verwaltungsabgabenverordnung und Kommissionsgebühren laut Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 (BKommGebV 1976) verrechnet. Die Beträge sind nach Verfahrensarten geordnet.
Beilagen
Beilagen zu Anträgen werden gemäß Tarifpost 5 nach Anzahl der Seiten berechnet. Laut Gebührengesetz gilt, je Bogen (vier A4-Seiten) 3,90 Euro, jedoch maximal nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Somit ergibt sich:
1-4 Seiten | 3,9 Euro |
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5-8 Seiten | 7,8 Euro |
9-12 Seiten | 11,7 Euro |
13-16 Seiten | 15,6 Euro |
17-20 Seiten | 19,5 Euro |
21 und mehr Seiten | 21,8 Euro |
Kommissionsgebühr
Gemäß den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idgF sind Kommissionsgebühren nach der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 - BKommGebV 2007 für die außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlungen oder Augenschein) in einem Ausmaß von 13,80 Euro für je ein Organ der führenden Behörde für jede angefangene halbe Stunde einzuheben. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
Die in folgenden Tabellen angeführten Gebühren werden laut dem Gebührengesetz idgF, die Verwaltungsabgabe nach der Verwaltungsabgabenverordnung idgF verrechnet:
Beförderungsbewilligung
Beschreibung | Gebühr | Verwaltungsabgabe |
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Erteilung einer Beförderungsbewilligung (bzw. „Rundflugbewilligung“) gemäß § 102 Luftfahrtgesetz | 47,3 Euro | 490 Euro |
Änderung einer Beförderungsbewilligung (bzw. „Rundflugbewilligung“) | 47,3 Euro | 6,5 Euro |
Bodenabfertigung
Zusätzlich ergeben sich allfällige Gebühren für die Heranziehung eines Sachverständigen.
Beschreibung | Gebühr | Verwaltungsabgabe |
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Bewilligung der Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten | 47,3 Euro | 6,5 Euro |
Tarifpost 2 Amtliche Ausfertigungen vom ersten Bogen feste Gebühr: Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt |
83,6 Euro | |
Änderung des verantwortlichen Beauftragten | 14,3 Euro | 6,5 Euro |
Zusätzlich ergeben sich allfällige Gebühren für die Heranziehung eines Sachverständigen.
Flughafentarife
Beschreibung | Gebühr | Verwaltungsabgabe |
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Bewilligung der Flughafentarife (Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 1 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung BGBl.Nr. 24/1983 idgF) | 14,3 Euro | 6,5 Euro |
Flughäfen, Bodeneinrichtunge, Flugsicherungsanlagen
Beschreibung | Gebühr | Verwaltungsabgabe |
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Diverse Bewilligungen im Flughafenbereich | 14,3 Euro | siehe Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Kapitel XVII Zivilluftfahrtwesen |
Bewilligung von Flugsicherungsanlagen | 14,3 Euro | 6,5 Euro |
Für die Erstellung von Verhandlungsschriften (Niederschriften) im Rahmen von mündlichen Verhandlungen können Gebühren in der Höhe von 14,30 Euro pro Bogen entstehen. Die Regelung betreffend der "Kommissionsgebühr" ist bitte dem gleichnamigen Absatz zu entnehmen. Zusätzlich ergeben sich allfällige Gebühren für die Heranziehung eines Sachverständigen.
Flugplanbewilligung
Beschreibung | Gebühr | Verwaltungsabgabe |
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Flugplanbewilligung | 14,3 Euro | 6,5 Euro |
Luftfahrthindernisse und Anlagen mit optischer und elektrischer Störwirkung
Beschreibung | Gebühr | Verwaltungsabgabe |
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Bewilligung für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe bis zu 100 Meter | 14,3 Euro | 109 Euro |
Bewilligung für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe über 100 Meter | 14,3 Euro | 380 Euro |
Bewilligung für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen | 14,3 Euro | 109 Euro |
Für die Erstellung von Verhandlungsschriften (Niederschriften) im Rahmen von mündlichen Verhandlungen können Gebühren in der Höhe von 14,30 Euro pro Bogen entstehen. Die Regelung betreffend der "Kommissionsgebühr" ist bitte dem gleichnamigen Absatz zu entnehmen. Zusätzlich ergeben sich allfällige Gebühren für die Heranziehung eines Sachverständigen.
Nachprüfungsübertragungen gemäß ZLLV 2010
Für die Erteilung dieser Bewilligung werden vom Bundesministerium gemäß § 2 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957 idgF keine Gebühren und Abgaben verrechnet. Seitens der Unternehmen, die eine Bewilligung zur Durchführung periodischer Nachprüfungen an EASA Annex I Luftfahrzeugen gemäß § 40 Absatz 1 (4) innehaben, sind die Gebühren, die aufgrund der Tätigkeit als belehnte Behörde verrechnet werden, gemäß Gebührengesetz (Antrag, Vergebührung der NABE als Zeugnis) weiterhin wie gewohnt an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Security
Beschreibung | Gebühr | Verwaltungsabgabe |
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Bewilligung als reglementierter Beauftragter, Bewilligung des Sicherheitsprogamms | 14,3 Euro | 6,5 Euro |
Bewilligung des Sicherheitsprogramms von Luftfahrtunternehmer gemäß der Verordnung (EG) Nummer 300/2008 | 14,3 Euro | 6,5 Euro |
Bewilligung des Sicherheitsprogramms von Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nummer 300/2008 | 14,3 Euro | 6,5 Euro |
Zivile Luftfahrtveranstlatung (Erstreckung über mehr als vier Bundesländer)
Beschreibung | Gebühr | Verwaltungsabgabe |
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Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung | 14,3 Euro | 65 Euro |