Gebühren und Abgaben Oberste Zivilluftfahrtbehörde

In den Verwaltungsverfahren der Obersten Zivilluftfahrtbehörde werden Gebühren laut Gebührengesetz, Abgaben laut Verwaltungsabgabenverordnung und Kommissionsgebühren laut Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 (BKommGebV 1976) verrechnet. Die Beträge sind nach Verfahrensarten geordnet.

Beilagen

Beilagen zu Anträgen werden gemäß Tarifpost 5 nach Anzahl der Seiten berechnet. Laut Gebührengesetz gilt, je Bogen (vier A4-Seiten) 3,90 Euro, jedoch maximal nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Somit ergibt sich:

1-4 Seiten 3,9 Euro
5-8 Seiten 7,8 Euro
9-12 Seiten 11,7 Euro
13-16 Seiten 15,6 Euro
17-20 Seiten 19,5 Euro
21 und mehr Seiten 21,8 Euro

Kommissionsgebühr

Gemäß den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idgF sind Kommissionsgebühren nach der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 - BKommGebV 2007 für die außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlungen oder Augenschein) in einem Ausmaß von 13,80 Euro für je ein Organ der führenden Behörde für jede angefangene halbe Stunde einzuheben. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

Die in folgenden Tabellen angeführten Gebühren werden laut dem Gebührengesetz idgF, die Verwaltungsabgabe nach der Verwaltungsabgabenverordnung idgF verrechnet:

Beförderungsbewilligung

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Erteilung einer Beförderungsbewilligung (bzw. „Rundflugbewilligung“) gemäß § 102 Luftfahrtgesetz 47,3 Euro 490 Euro
Änderung einer Beförderungsbewilligung (bzw. „Rundflugbewilligung“) 47,3 Euro 6,5 Euro

Bodenabfertigung

Zusätzlich ergeben sich allfällige Gebühren für die Heranziehung eines Sachverständigen.

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Bewilligung der Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten 47,3 Euro 6,5 Euro
Tarifpost 2 Amtliche Ausfertigungen vom ersten Bogen feste Gebühr:
Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt
83,6 Euro  
Änderung des verantwortlichen Beauftragten 14,3 Euro 6,5 Euro

Zusätzlich ergeben sich allfällige Gebühren für die Heranziehung eines Sachverständigen.

Flughafentarife

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Bewilligung der Flughafentarife (Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 1 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung BGBl.Nr. 24/1983 idgF) 14,3 Euro 6,5 Euro

Flughäfen, Bodeneinrichtunge, Flugsicherungsanlagen

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Diverse Bewilligungen im Flughafenbereich 14,3 Euro siehe Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Kapitel XVII Zivilluftfahrtwesen
Bewilligung von Flugsicherungsanlagen 14,3 Euro 6,5 Euro

Für die Erstellung von Verhandlungsschriften (Niederschriften) im Rahmen von mündlichen Verhandlungen können Gebühren in der Höhe von 14,30 Euro pro Bogen entstehen. Die Regelung betreffend der "Kommissionsgebühr" ist bitte dem gleichnamigen Absatz zu entnehmen. Zusätzlich ergeben sich allfällige Gebühren für die Heranziehung eines Sachverständigen.

Flugplanbewilligung

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Flugplanbewilligung 14,3 Euro 6,5 Euro

Luftfahrthindernisse und Anlagen mit optischer und elektrischer Störwirkung

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Bewilligung für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe bis zu 100 Meter 14,3 Euro 109 Euro
Bewilligung für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe über 100 Meter 14,3 Euro 380 Euro
Bewilligung für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen 14,3 Euro 109 Euro

Für die Erstellung von Verhandlungsschriften (Niederschriften) im Rahmen von mündlichen Verhandlungen können Gebühren in der Höhe von 14,30 Euro pro Bogen entstehen. Die Regelung betreffend der "Kommissionsgebühr" ist bitte dem gleichnamigen Absatz zu entnehmen. Zusätzlich ergeben sich allfällige Gebühren für die Heranziehung eines Sachverständigen.

Nachprüfungsübertragungen gemäß ZLLV 2010

Für die Erteilung dieser Bewilligung werden vom Bundesministerium gemäß § 2 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957 idgF keine Gebühren und Abgaben verrechnet. Seitens der Unternehmen, die eine Bewilligung zur Durchführung periodischer Nachprüfungen an EASA Annex I Luftfahrzeugen gemäß § 40 Absatz 1 (4) innehaben, sind die Gebühren, die aufgrund der Tätigkeit als belehnte Behörde verrechnet werden, gemäß Gebührengesetz (Antrag, Vergebührung der NABE als Zeugnis) weiterhin wie gewohnt an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Security

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Bewilligung als reglementierter Beauftragter, Bewilligung des Sicherheitsprogamms 14,3 Euro 6,5 Euro
Bewilligung des Sicherheitsprogramms von Luftfahrtunternehmer gemäß der Verordnung (EG) Nummer 300/2008 14,3 Euro 6,5 Euro
Bewilligung des Sicherheitsprogramms von Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nummer 300/2008 14,3 Euro 6,5 Euro

Zivile Luftfahrtveranstlatung (Erstreckung über mehr als vier Bundesländer)

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung 14,3 Euro 65 Euro