Reglementierte Beauftragte regulated agents
Das sind gemäß EU-VO Nr. 300/2008,Artikel 3 Luftfahrtunternehmen, Agenturen, Spediteure oder sonstige Stellen, die die Sicherheitskontrollen für Fracht oder Post gewährleisten.
Anträge und Erklärungen
Neben den Formularen für den reglementierter Beauftragten wie zum Beispiel der Antrag auf Zulassung oder auf Änderung bestimmter Einträge (Adresse, Standorte, Sicherheitsbeauftragter usw.) als auch die Verpflichtungserklärung (6‑A) steht Ihnen auch die Erklärung von Transportunternehmen (Anlage 6‑E) über die Durchführung und Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen für Luftfracht in Deutsch und Englisch zur Verfügung.
- Antrag auf Zulassung (PDF, 86 KB)
- Änderung von Einträgen (PDF, 101 KB)
- Verpflichtungserklärung Anlage 6-A gemäß EU-VO 2015/1998 (PDF, 72 KB)
- Transporteurserklärung Anlage 6-E gemäß EU-VO 2015/1998 – Deutsch (PDF, 182 KB)
- Transporteurserklärung Anlage 6-E gemäß EU-VO 2015/1998 – Englisch (PDF, 186 KB)
- Bestätigung des Transporteurs – Deutsch (Word, 78 KB)
- Bestätigung des Transporteurs – Englisch (Word, 90 KB)
EU-Luftfracht-Datenbank
Diese von der Europäischen Kommission eingerichtete „Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette“ ermöglicht reglementierten Beauftragten die Verifizierung von bekannten Versendern und reglementierten Beauftragten. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der EU-Luftfracht-Datenbank.Das Passwort zum Einstieg in die EU-Datenbank erhalten die reglementierten Beauftragten von der Europäischen Kommission nach Zulassung.
Genehmigung
Für Genehmigungen von Reglementierten Beauftragten ist das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zuständig.
Nach Antragstellung des reglementierten Beauftragten werden die betrieblichen Voraussetzungen, das Sicherheitskonzept sowie die Schulung des Sicherheitsbeauftragten geprüft. Eine Versicherung/Verschuldenshaftung des reglementierten Beauftragten wird bei der Genehmigung des reglementierten Beauftragten nicht behandelt, siehe unter Luftfahrt-Recht, Erläuterungen, Allgemeiner Teil zu Änderung des Luftfahrtgesetzes.
Reglementierte Beauftragte werden im Rahmen des nationalen Qualitätskontrollprogramms sowie dem Inspektionsprogramm der Europäischen Kommission überprüft und haben bei derartigen Überprüfungen mitzuwirken. Die Genehmigungen können vom Bundesministerium widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides verstoßen wurde.
Genehmigte Unternehmen
Die Abfrage nach dem aktuellen Status eines Unternehmens als reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender sind bei Bedarf von den zugangsberechtigten Personen in der EU-Datenbank der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender vorzunehmen.