FTI-Richtlinien

Die aktuellen Richtlinien für die Förderung von Forschungs- und Innovationsprojekten im Auftrag des BMK sind am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Die FTI-Richtlinien erfüllen die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO 2014) und sind demnach freigestellt.

Die FTI-Richtlinien wurden auf Basis der verlängerten beihilferechtlichen Basis der Europäischen Kommission (Verlängerungsverordnung, VO (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020) bis 31.12.2021 verlängert:

  • Themen-FTI-Richtlinie als Basis für Programme, die spezifische thematische Schwerpunkte, insbesondere im Hinblick auf gesellschaftliche Herausforderungen, verfolgen (z.B. IKT der Zukunft, Produktion der Zukunft, Mobilität der Zukunft, Energie der Zukunft, Weltraumtechnologien.)
  • Struktur-FTI-Richtlinie als Basis für themenoffene Programme, mit deren Hilfe die Forschungsstrukturen nachhaltig verändert werden sollen, insbesondere im Hinblick auf Kooperation Wissenschaft/Wirtschaft (z.B. COMET, Innovationsscheck).
  • Humanressourcen-FTI-Richtlinie als Basis für themenoffene Programme, die den Forschungsstandort im Hinblick auf die Humanressourcenfrage behandeln (zum Beispiel Talente).

Struktur und formale Vorgaben sind in allen drei Richtlinien gleich gestaltet, Unterschiede ergeben sich insbesondere in den Punkten 1 (Motive), 3 (Ziele und Indikatoren) und 5 (Förderbare Vorhaben).

Folgende formalen Voraussetzungen der Kapitel I und II AGVO sind verbindlich anzuwenden:

  • Artikel 1 Absatz 4 lit a AGVO, wonach im Einzelfall geprüft und ausdrücklich festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine neue Beihilfe gewährt werden darf.
  • Artikel 1 Absatz 4 lit c AGVO, wonach geprüft und ausdrücklich festgelegt wird, dass keine Beihilfe an Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) gem. Art 2 Abs 18 AGVO gewährt werden darf. Die Verlängerung-VO (EU) 2020/972 vom 2.7.2020 stellt in Art 1 Abs 4 lit c klar: Abweichend davon gilt diese Verordnung auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.  
  • Artikel 1 Absatz 5 AGVO, wonach gewährleistet werden muss, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nicht gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Grundfreiheiten verstoßen. Es kann jedoch verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass die Beihilfeempfängerin/der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat.
  • Artikel 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt gemäß den in Artikel 6 angeführten Vorgaben zum Zeitpunkt der Antragstellung verbindlich vorliegen muss.
  • Artikel 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.
  • Artikel 9 AGVO, wonach Veröffentlichungspflichten für Einzelbeihilfen ab 500.000.- Euro gelten. Für Einzelbeihilfen ab 500.000.- Euro müssen die Informationen gemäß Anhang III der AGVO binnen 6 Monate ab Gewährung der Beihilfe auf der TAM-Webseite der EK veröffentlicht werden.

Die Richtlinien zum Download: