Deponieverordnung

Die Verordnung über Deponien (Deponieverordnung 2008) wurde mit dem BGBl. II Nr. 39/2008 kundgemacht. Die Novelle der Deponieverordnung trat mit 28. Oktober 2016 in Kraft (BGBl. II Nr. 291/2016).

Anlass für die Neufassung der Verordnung aus 1996 ist die Umsetzung der EG-Deponierichtlinie und der Deponieentscheidung, die eine Anpassung der österreichischen Rechtsvorschriften notwendig machte. Die Neuerungen betreffen vor allem das Abfallannahmeverfahren und Anpassungen bei den finanziellen Sicherstellungen der Deponien. Das Verbot der Ablagerung organischer, reaktiver Abfälle – das Kernstück der alten Deponieverordnung – bleibt ebenso bestehen wie die Grundanforderungen an die Deponietechnik und den Grundwasserschutz. Im Sinne der e-Government- und Verwaltungsoffensive der Bundesregierung wird das erforderliche Melde- und Berichtswesen schrittweise in das elektronische Datenmanagement (EDM) des Bundesministeriums integriert.

Deponieverordnung 2020 (→ RIS)

Deponieverordnung 2008 – neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Das Bundesministerium stellt eine Information über die seit 1. Jänner 2009 für Deponieinhaber, Inhaberinnen und Inhaber anderer Anlagen innerhalb des Deponiebereiches geltenden neuen Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß § 41 Deponieverordnung zur Verfügung, insbesondere ab wann Aufzeichnungen elektronisch zu führen und Meldungen elektronisch über das Register abzugeben sind. Zusätzliche Hilfestellung für elektronische Aufzeichungs- und Meldepflichten wird am EDM-Portal zur Verfügung gestellt.

Die Verordnung ist mit 1. März 2008 in Kraft getreten, für bestehende Deponien gab es gestaffelte Übergangsfristen. Die Deponieverordnung wurde in Hinblick auf die Bestimmungen über die Sicherstellung mit BGBl. II Nr. 178/2010 novelliert. Die Novelle trat mit 1. Juli 2010 in Kraft. Danach folgen weitere Novellen.

Erläuterungen zur Deponieverordnung, Stand November 2022 (PDF, 2 MB)

Die Deponieverordnung 2008 hat für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen die Termine 1. Jänner 2012 und 1. Jänner 2013 vorgesehen. Mit der Novelle 2011 sind diese Termine entfallen und ist auf eine flexible Regelung umgestellt worden. Die Veröffentlichung von Spezifikationen für eine Aufzeichnungs- oder Meldepflicht am EDM-Portal löst eine Übergangsfrist aus, nach deren Ablauf die elektronische Form zu verwenden ist. Dadurch soll den Verpflichteten ausreichend Zeit für die Umstellung auf die elektronische Form eingeräumt werden.

Mit der Novelle der Deponieverordnung 2008 werden Untersuchungsverfahren von Abfällen zur Deponierung vereinfacht. Dies gilt insbesondere für Aushubmaterialien, kleine Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle. Des Weiteren müssen sich Gutachter und Gutachterinnen für Abfalluntersuchungen zur Deponierung künftig akkreditieren lassen. Dadurch soll deren Qualifikation vereinheitlicht und gesteigert sowie die Qualität der Abfallgutachten (Beurteilungsnachweis) verbessert werden. Die Verpflichtung zur Akkreditierung erfolgt stufenweise: für Prüfstellen ab 1. Jänner 2018 und für Inspektionsstellen ab 1. Jänner 2020.

Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien

Die Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der rechtlichen Vorgaben für Sicherstellungen sowie Erläuterungen zum Berechnungsmodul. Weiters sind in den Anhängen für jedes Berechnungsmodul (Bodenaushubdeponie, Inertabfall- bzw. Baurestmassendeponie, Reststoff- oder Massenabfalldeponie) unverbindliche Beispiele dargestellt.

Richtlinie zur Berechnung von Sicherstellungen (PDF, 643 KB)

Hinweis

Die unterschiedlichen Formblätter zur Abfallinformation gemäß Deponieverordnung 2008 können Sie im Formularbereich herunterladen.