Abfallverbrennungsverordnung

In Österreich wird die Verbrennung von Abfällen umfassend durch die Abfallverbrennungsverordnung (AVV) geregelt. Die AVV gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfalle, die in Verbrennungsanlagen (Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme) oder in Mitverbrennungsanlagen (Anlagen mit dem Hauptzweck der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse) verbrannt werden.

Die AVV (BGBl. II Nr. 389/2002 in der geltenden Fassung BGBl. II Nr. 135/2013) enthält vor allem Grenzwerte für Emissionen in die Luft (Anlage 1 und 2) sowie Vorgaben zu deren Einhaltung. Weiters werden in der AVV-Grenzwerte für die Schadstoffgehalte von Abfällen, die in Zementanlagen, Kraftwerken und sonstigen Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden, festgelegt. Darüber hinaus finden sich in der AVV detaillierte Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen von Abfällen, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden.

Ebenfalls festgelegt werden in der AVV die Anforderungen für das Vorliegen des Abfallendes von Ersatzbrennstoffen. Dabei wird zwischen Ersatzbrennstoffprodukten aus Holzabfällen und sonstigen Ersatzbrennstoffprodukten unterschieden. Die Grenzwerte orientieren sich an der Zusammensetzung von vergleichbaren konventionellen Brennstoffen. Sie schafft einheitliche Standards für alle Anlagen, die Abfälle einsetzen. Sie gilt – ohne Mengenschwelle – für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die in Allein- oder Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden. Sie beinhaltet den Stand der Technik für die thermische Behandlung von Abfällen.

Mit der AVV-Novelle 2007 erfolgte die Umstellung der Emissionserklärungen von (Mit)Verbrennungsanlagen ab einem Abfalleinsatz von zwei Tonnen pro Stunde auf das elektronische Datenmanagement. Die jährlichen Emissionserklärungen werden von den Verpflichteten direkt im Wege des Registers gemäß Paragraph 22 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 übermittelt.

Die AVV-Novelle 2010 legte Inputkriterien für Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden, sowie das Abfallende von Ersatzbrennstoffen fest. Dies wird durch Festlegung von Inputgrenzwerten für Abfälle, die in Anlagen zur Zementerzeugung, Kraftwerksanlagen oder sonstigen Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden, sowie von Voraussetzungen für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen oder sonstigen Ersatzbrennstoffen erreicht. Ergänzt werden diese Vorgaben durch Regelungen für Probenahme, Analyse, Dokumentation und Meldepflichten. Darüber hinaus wurde eine Aktualisierung von Standards (z.B. ÖNORMEN) durchgeführt.

Die AVV-Novelle 2013 hat folgende Inhalte:

  • Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
  • Anhebung der Emissionsstandards für staubförmige Emissionen und Quecksilber
  • Entfall der Ausstufungsverfahren bei Rückständen aus der Mitverbrennung durch Zuordnung der Rückstände zu nicht gefährlichen Abfallarten
  • Erleichterungen zur Deklaration des Abfallendes für Holzabfälle, die aus der Aufbereitung von Baum- und Strauchschnitt stammen (Entfall der Analysen)
  • Vorgaben für gereinigtes Gas aus der thermischem Behandlung von Abfällen (z.B. Pyrolyse); Bei Einhaltung ist die AVV auf die Verbrennung des Gases nicht anzuwenden