Aufnahme in das EMAS-Organisationsverzeichnis

Voraussetzung für die Aufnahme eines Unternehmens, einer öffentlichen Einrichtung oder einer anderen Organisation in das EMAS-Register sind die von einem zugelassenen Umweltgutachter validierte Umwelterklärung und positive Begutachtung des Umweltmanagementsystems.

  1. Umweltprüfung: Durch die Einführung von EMAS verpflichtet sich ein Unternehmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung, zur Legal Compliance im Umweltschutz und zur  Veröffentlichung einer Umwelterklärung, in der die Umweltauswirkungen und Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes dargestellt sind. Mit der Umweltprüfung erfolgt eine systematische Bestandsaufnahme der wesentlichen umweltrelevanten Anforderungen für die Organisation. Dabei wird festgehalten, ob bestimmte Umweltauswirkungen direkt beeinflussbar sind oder ob die Organisation auf diese nur indirekt einwirken kann.
  2. Umweltpolitik: Die Organisation definiert eine betriebliche Umweltpolitik als strategische Leitlinie für die gesamte Geschäftstätigkeit.
  3. Umweltprogramm: Das Umweltprogramm legt auf Basis der Analyse der Umweltaspekte konkrete Ziele für die Verbesserung der Umweltleistung fest und leitet einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess ein.
  4. Umweltkennzahlen: Die Angaben zu den Umweltleistungen, Material, Energie, Emissionen, Wasser, Abfall, biologische Vielfalt werden durch Kennzahlen dargestellt mit denen die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems überwacht, geprüft und verbessert werden kann.
  5. Rechtliche Verpflichtungen: Die umweltrechtlichen Verpflichtungen müssen regelmäßig bewertet und dokumentiert werden.
  6. Interne Umweltbetriebsprüfung: Mit der jährlichen internen Prüfung wird festgestellt, ob das Umweltmanagementsystem funktionstüchtig ist und den Vorgaben der EMAS-Verordnung entspricht. Das Audit kann von dafür geschulten Personen des Unternehmens oder von einem externen Berater durchgeführt werden. Die oberste Managementleitung muss über die Ergebnisse informiert werden und dazu eine Bewertung abgeben.
  7. Umwelterklärung: Mit der Umwelterklärung wird die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen und die Umweltschutzmaßnahmen informiert. Der Inhalt der Umwelterklärung ist in Anhang IV der EMAS-Verordnung festgelegt. Die Umwelterklärung wird jedes Jahr aktualisiert und vom Umweltgutachter validiert. Alle 3 Jahre dient sie als Grundlage für die Verlängerung der Registrierung.
  8. Externe Prüfung: Ein zugelassener Umweltgutachter führt die externe Prüfung durch. Es erfolgt eine Begehung des Standortes, eine Stichprobenkontrolle der Angaben und Gespräche mit dem Personal. Die leitenden Personen sind anwesend, wenn das Leitbild, die Bereitstellung von Ressourcen und die Managementbewertung besprochen werden.
  9. Eintragung in das EMAS-Register: Die Organisation reicht die Umwelterklärung mit dem Antragsformular und der Erklärung des Umweltgutachters beim Umweltbundesamt ein. Diese führt eine Behördenabfrage durch um sicherzustellen, dass keine Verstöße gegen umweltrechtliche Bestimmungen vorliegen. Die Organisation wird mit einer Registernummer in das österreichische und in das europäische EMAS-Register eingetragen. Die Organisation ist nun befugt das EMAS-Logo zu verwenden.

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