Verordnungen

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) regelt unter anderem die Klassen, Voraussetzungen und Merkmale für österreichische Führerscheine. Es bestimmt, welche ausländischen Lenkerberechtigungen in Österreich gültig sind.

Mit der 5. Novelle wurde das Vormerksystem genauer geregelt. Die 9. Novelle enthält die nähere Ausformung des Verkehrscoachings. Hinzu kamen mit der 12. Novelle die sowie der Kindersicherungskurse.

Website RIS – Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung (FSG-FV)

Auf Grund des Führerscheingesetzes (Paragraph 32a Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nummer 94/1998) wird verordnet:

  • Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines,
  • Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein,
  • Nachweis der praktischen Kenntnisse,
  • Gesundheitliche Eignung eines Besitzers eines Feuerwehrführerscheines.

In der 1. Novelle werden für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen die Sonderregelungen der 13. FSG-Novelle zum Lenken von Fahrzeugen bis zu 5,5 Tonnen mit der Lenkbereichtigungsklasse B geregelt.

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)

Verordnung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

Website RIS – Gesamte Rechtsvorschrift für die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV)

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen.

Über den Link zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erhalten Sie Informationen zu allen bisherigen Novellen sowie eine Zusammenstellung der gesamten Rechtsvorschrift zum heutigen Tag.

Website RIS – Nachschulungsverordnung

Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV)

Auf Grund des Führerscheingesetzes werden in der Fahrpüfungsverordnung die Fahrprüfung, Fahrprüfer und Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren geregelt.

Website RIS – gesamte Fahrprüfungsverordnung

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV)

Auf Grund des Führerscheingesetzes (Paragraph 19 Absatz 10 in der Fassung BGBl. I Nummer 94/1998) wird verordnet:

  • Antragstellung,
  • Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten,
  • Fahrtenprotokoll,
  • Begleitende Schulung,
  • Perfektionsschulung,
  • Kennzeichnung der Fahrzeuge,
  • Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B.

Website RIS – gesamte FSG-VBV