Einweggeschirr

Einweggeschirr und -besteck unterliegt der Verpackungsverordnung. Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten und daher an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen. Diese Teilnahmeverpflichtung entfällt, wenn ein vorgelagerter (ausländischer) Lieferant nachweislich an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilnimmt. Die schriftliche Bestätigung (zum Beispiel auf der Rechnung oder dem Lieferschein) muss klarstellen, dass das Einweggeschirr und -besteck selbst und nicht bloß die dazugehörige Verpackung entpflichtet geliefert worden ist.

Als Einweggeschirr gelten Gefäße und Gegenstände, die in der Regel einmalig zum Kochen, Essen oder Trinken benutzt werden:

  • Einweg-Getränkebecher
  • Einwegteller und -tassen
  • Grilltassen
  • Backformen (zum Beispiel aus Papier, Aluminium), die leer für den einmaligen Gebrauch verkauft werden

Trinkhalme gelten nicht als Einweggeschirr oder –besteck.