KKW Hinkley Point C Beihilfe auf dem Prüfstand – Österreichische Nichtigkeitsklage bei den Europäischen Gerichten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 22. September 2020 das Urteil im Rechtsmittelverfahren Österreich gegen die Europäische Kommission (EK) verkündet. Der Gerichtshof hat die österreichische Klage endgültig abgewiesen und damit den Beschluss der Europäischen Kommission, die Beihilfe für das KKW Hinkley Point C zu genehmigen, bestätigt.

Österreich hat alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Schritte genutzt, um aufzuzeigen, dass die Genehmigung der Beihilfen nicht rechtens ist. Die Entscheidung ist ernüchternd. Wenn nun der veraltete Euratom-Vertrag als Rechtfertigung für Beihilfen herangezogen wird, wird Österreich mit aller Kraft auf eine Reform des Euratom-Vertrags drängen.

Vorgeschichte

In dem „Contract for the Hinkley Point C New Nuclear Power Station“ wird dem Betreiber des Kernkraftwerkes im Vereinigten Königreich 35 Jahre lang ein fixer Preis garantiert. Wenn der Marktpreis unter dem garantierten Tarif liegt, soll der Betreiber des Kernkraftwerkes den Differenzbetrag vom Staat vergütet bekommen. Darüber hinaus sind eine staatliche Kreditgarantie und eine finanzielle Kompensation für eine Schließung des Kernkraftwerks aus politischen Gründen vorgesehen. Dieses Paket stellt eine staatliche Beihilfe dar.

Wegen erheblicher Bedenken hinsichtlich der beihilfenrechtlichen Zulässigkeit hat die Europäische Kommission im März 2014 ein förmliches Hauptprüfverfahren eingeleitet (UK SA.34947 (2013/C)). Österreich hat im April 2014 eine negative Stellungnahme zur Zulässigkeit dieser Beihilfe abgegeben. Der Stellungnahme war ein vom Bundesministerium beauftragtes Rechtsgutachten angeschlossen. Die Stellungnahme (samt Gutachten) wurde auf der Website des für Beihilfen- und Wettbewerbsfragen zuständigen Bundesministeriums veröffentlicht. Die Republik Österreich hat bereits in dieser Stellungnahme ausführlich argumentiert, dass die Dauersubventionierung einer ausgereiften, per se unrentablen Technologie der Logik und Systematik des eng gefassten, allgemeinen Beihilferechts der Europäischen Union (EU) widersprechen würde.

Mit der Genehmigung dieser Beihilfe durch die Europäische Kommission am 8. Oktober 2014 wurde das Hauptprüfverfahren abgeschlossen.

Die Republik Österreich hat ihre Klage am 6. Juli 2015 eingebracht (Rechtssache T-356/15). Luxemburg hat sich Österreich als Streithelfer angeschlossen. Die Europäische Kommission wird vom Vereinigten Königreich, Frankreich, Rumänien sowie von den Visegrad-Staaten Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik und Ungarn unterstützt. Am 5. Oktober 2017 hat die mündliche Verhandlung beim Gericht der Europäischen Union stattgefunden. Mit Urteil vom 12. Juli 2018 hat das Gericht der Union die österreichische Nichtigkeitsklage abgewiesen.

Nach eingehender Prüfung des Urteils hat Österreich ein Rechtsmittel eingebracht. Österreich wurde auch im Rechtsmittelverfahren von Luxemburg unterstützt. Am 28. Jänner 2020 hat am Europäischen Gerichtshof die mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Urteil des Europäischen Gerichtshof wurde am 22. September 2020 verkündet. Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen und damit den Beschluss der EK, die Beihilfe für das KKW Hinkley Point C zu genehmigen, bestätigt.