Recycling-Baustoffverordnung

Die Recycling-Baustoffverordnung ist am 29. Juni 2015 im BGBl. II Nr. 181/2015 kundgemacht worden. Sie ist mit 1. Jänner 2016 zur Gänze in Kraft getreten. Zugleich ist die Verordnung über die Trennung von bei Baumaßnahmen anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, außer Kraft getreten.

Das Ziel der Recycling-Baustoffverordnung ist insbesondere die Sicherstellung einer hohen Qualität von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, um das Recycling dieser Abfälle zu fördern.

Die Verordnung legt Anforderungen fest, die beim Abbruch von Bauwerken zu erfüllen sind, wie die Durchführung einer Schadstoff- und Störstofferkundung und ein geordneter sowie verwertungsorientierter Rückbau von Bauwerken. Diese Maßnahmen führen zu einer besseren Eignung der Abfälle für die Herstellung von Recycling-Baustoffen. Darüber hinaus enthält die Verordnung Bestimmungen für die weitere Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen, Qualitätsvorgaben für die herzustellenden Recycling-Baustoffe und vorgegebene Einsatzbereiche für Recycling-Baustoffe. Dadurch kann eine hohe Umweltqualität der Recycling-Baustoffe erreicht werden, die zu mehr Vertrauen in die Verwendung dieser Baustoffe führt. Die Verordnung sieht weiters für Recycling-Baustoffe der höchsten Qualität vor, dass sie unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ihre Abfalleigenschaft vorzeitig verlieren können.

Baurestmassentrennverordnung

Mit Inkrafttreten der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, ist die Baurestmassentrennverordnung außer Kraft getreten.

Kontakt

E-Mail: recycling-baustoffverordnung@bmk.gv.at

Häufig gestellte Fragen

Ab 1. Jänner 2016. Mit der am 28. Oktober 2016 in Kraft getretenen Novelle wurden einige Bestimmungen geändert (zum Beispiel Mengenschwelle von 750 Tonnen) beziehungsweise neu eingeführt (zum Beispiel Sonderbestimmung für eine Verwertung vor Ort).

Gewährleistung von umweltverträglichen Recycling-Baustoffen mit der Rechtssicherheit für Hersteller und Anwender. Kein Bauherr möchte einen mit Schadstoffen belasteten, Mensch und Umwelt beeinträchtigenden Recycling-Baustoff einsetzen.

Nein, neben einer freiwilligen Verpflichtung der Mitglieder des Baustoff-Recyclingverbandes auf Einhaltung der seit Jahren bestehenden Qualitätsrichtlinien existieren Vorgaben bereits durch die Behandlungsgrundsätze der Bundes-Abfallwirtschaftspläne 2006 und 2011.

  • Bauherrn
  • Bau- und Abbruchunternehmen
  • Abfallsammler und -behandler
  • Hersteller und Anwender von Recycling-Baustoffen

Durch einen schad- und störstofforientierten Rückbau und Qualitätskontrollen des hergestellten Recycling-Baustoffes. Am Markt werden sich letztlich nur qualitätsgesicherte, die Umwelt nicht beeinträchtigende Recycling-Baustoffe durchsetzen können.

Eine Schad- und Störstofferkundung hat erst ab einer gesamten Abbruchmasse von 750 Tonnen verpflichtend zu erfolgen. Für Abbrüche sowie Sanierungen und Umbauten von kleineren Gebäuden, wie zum Beispiel Einfamilienhäusern, ist daher keine Schad- und Störstofferkundung verpflichtend vorgeschrieben.

Bei Abbruchvorhaben über 750 Tonnen ist eine einfache Erkundung durch eine rückbaukundige Person an Hand von Formblättern ausreichend. Bei größeren Gebäuden (Brutto-Rauminhalt > 3.500 Kubikmeter) ist ein Gutachten durch eine externe Fachperson oder Fachanstalt erforderlich. Eine analytische Vorabuntersuchung von Bauteilen ist nicht zwingend und wird nur in Einzelfällen notwendig sein.

  • zum Beispiel Asbest in verschiedenen Anwendungsformen,
  • (H)FCKW- oder (H)FKW-haltige Dämmmaterialien,
  • Teer,
  • PCB-haltige Dichtungsmassen.

Diese Stoffe beinträchtigen die Umwelt, bergen entsprechende Gesundheitsrisiken und dürfen in einem Recycling-Baustoff keinesfalls enthalten sein.

zum Beispiel: Gipskartonplatten, Holzwolledämmbauplatten, Brandschutzplatten, Kunstmarmor.

Diese Stoffe beeinträchtigen unter anderem die bautechnische Eignung von Recyclingbaustoffen.

Nach einer maßgeblich von Vertretern der Bauwirtschaft dafür eigens entwickelten und öffentlich zugänglichen ÖNORM (B 3151; „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode“).

Nein, der Rückbau hat erst ab einer gesamten Abbruchmasse von 750 Tonnen verpflichtend zu erfolgen. Trotzdem empfiehlt sich die Entfernung insbesondere von erkannten Schadstoffen vor einem Abbruch auch bei kleineren Bauvorhaben.

Nein, etwas höhere Aufwendungen für den (schad- und störstofforientierten) Rückbau werden durch die Einsparung von Deponiekosten wettgemacht. Durch die Qualitätskontrolle sind weniger aufwändige Aufbereitungsschritte notwendig und eine bessere Qualität der Recycling-Baustoffe erleichtert den Zugang zum Markt.

Vor Ort sind jedenfalls gefährliche Abfälle (zB Asbest, teerhaltige Materialien, (H)FCKW-hältige Dämmplatten (XPS)) von nicht gefährlichen Abfällen zu trennen.

Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle sind ebenfalls vor Ort voneinander zu trennen. Wenn die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kann die Trennung in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage erfolgen.

Ja, werden geeignete Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet, ist mit einer Einsparung gegenüber einer Deponierung (inkl. Altlastenbeitrag) zu rechnen.

Etwas höhere Anforderungen an die Analytik (Parameterumfang und Häufigkeit der Beprobung) schlagen sich bei professionellen Recyclingunternehmen mit Wochenchargen über 5.000 Tonnen mit weniger als 10 Cent pro Tonne hergestelltem Recyclingbaustoff zu Buche.

Die Recycling-Baustoffverordnung schafft hier eine entsprechende, bisher nicht gegebene Rechtssicherheit für Hersteller und Anwender.

Für die beste Qualität (Qualitätsklasse U-A) legt die Verordnung ein sogenannte Abfall-Ende fest. Derartige Recycling-Baustoffe können als Produkt weitergegeben beziehungsweise gehandelt werden und unterliegen keinen abfallrechtlichen Vorgaben oder Anwendungsbeschränkungen. Damit besteht auch keine abgabenrechtliche Relevanz nach dem Altlastensanierungsgesetz.

Ja, zahlreiche vom Bundesministerium und vom Baustoff-Recyclingverband an Recycling-Baustoffen vorgenommene Analysen sowie die Erfahrungen im ersten Jahr der Umsetzung der Verordnung bestätigen dies. Die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte werden von vielen schon bisher produzierten Recycling-Baustoffen eingehalten.

Nein, ohne spezielle Aufbereitung weiter verwendbare Bauteile für die keine Entledigungsabsicht besteht und keine Beeinträchtigungen der Umwelt zu befürchten sind wie Dachziegel, Dübelbäume, Natursteine etc. können unmittelbar weiter verwendet werden.

Für eine bautechnisch sinnvolle Verwertung von Abbruchmaterialien vor Ort ist bei Abbruchvorhaben, bei denen nicht mehr als 750 Tonnen Abbruchabfälle anfallen, keine chemische Untersuchung verpflichtend vorgesehen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, das das eingebaute Material weitgehend frei von Schad- und Störstoffen ist.

Für die Bestätigung der Voraussetzung beziehungsweise als Qualitätsnachweis wird in eindeutigen Fällen eine entsprechende Niederschrift inklusive Fotodokumentation in der Regel ausreichend sein.

Im Zweifelsfall ist eine Begehung durch eine rückbaukundige Person sinnvoll, insbesondere wenn Abbrüche beziehungsweise die Aufbereitung durch beauftragte Bauunternehmen erfolgen, da diese in der Regel die Qualifikation für eine rückbaukundige Person erfüllen und ohnehin vor Ort sind.

Die Deponierung von Baurestmassen ist weiterhin möglich, wird aber in der Regel teurer sein als das Recycling, welches im Sinne der Abfallhierarchie (Vermeidung-Wiederverwendung-Recycling-sonstige Verwertung-Beseitigung) einer Deponierung und damit Beseitigung jedenfalls vorzuziehen ist.

Die EU gibt eine Verwertungsquote bei Bau- und Abbruchabfällen von 70 Prozent bis zum Jahr 2020 vor.

Nach der Abfallrahmenrichtlinie (ebenso wie nach dem Abfallwirtschaftsgesetz) dürfen aus Abfällen hergestellte Sekundärrohstoffe kein größeres Gefahrenpotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe.

Nach der EU-Bauprodukte-Verordnung müssen schon bisher auch für Recycling-Baustoffe Leistungserklärungen abgegeben und diese mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Die Recycling-Baustoffverordnung schafft hier eine entsprechende, bisher nicht gegebene Rechtssicherheit für Hersteller und Anwender.

Abbruchmaterialien aus kleineren Bauvorhaben können von Privathaushalten wie bisher auf Recyclinghöfen/Altstoffsammelzentren der Gemeinden beziehungsweise der Abfallwirtschaftsverbände meist kostenfrei abgegeben werden.

Für eine Aufbereitung zu Recycling-Baustoffen beziehungsweise zur besseren Vermarktbarkeit wird es sinnvoll sein, Abbruchmaterialien schon am Recyclinghof bestmöglich getrennt zu erfassen beziehungsweise zu lagern. Reine „Mischmulden“ (auch jene der Bauwirtschaft!) werden meist nur durch aufwändigere Aufbereitungsprozesse zu Recycling-Baustoffen verarbeitet werden können. Die Verordnung greift zudem nicht in die Autonomie der Baubehörden ein.

Für die schon bisher gut funktionierende Verwertung von Asphalt- und Betonabbruch bestehen keine wesentlich neuen Qualitätsanforderungen. Einschränkungen gelten für den Einsatz von Stahlwerksschlacken – ein offener ungebundener Einbau ist nicht zulässig.