Abfallverzeichnisverordnung

Mit dem BGBl. II Nr. 409/2020 wurde die Verordnung über ein Abfallverzeichnis kundgemacht. Durch die Neufassung wurden insbesondere die harmonisierten gefahrenrelevanten Eigenschaften für Abfälle (hazardous properties) der Europäischen Union in die Abfallverzeichnisverordnung eingearbeitet beziehungsweise noch nicht europaweit harmonisierte gefahrenrelevante Eigenschaften hinsichtlich des Eluats national präzisiert.

Weiters wurden Regelungen zur Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften sowie die Zuordnungskriterien zu den einzelnen Abfallarten entsprechend adaptiert. Die Vorgaben zur Ausstufung gefährlicher Abfälle wurden auf übersichtliche Art und Weise in die Abfallverzeichnisverordnung so weit wie möglich integriert.

Die Verordnung ist mit 1. Oktober 2020 in Kraft getreten. Anhang 1 (Abfallverzeichnis) sowie Anhang 2 (Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis) treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.