Erdgas-Hochdruckleitung Rainbach – Enns Ladung, Geschäftszahl 2023-0.276.969

Erdgaswegerecht; Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Netz Oberösterreich GmbH; Erdgas-Hochdruckleitung HDL 027 Rainbach – Enns DN 500/600, Umlegung im Abschnitt von Leitungs-km 0,802 bis Leitungs-km 0,896.

Die Netz Oberösterreich GmbH beabsichtigt, die Erdgas-Hochdruckleitung 027 Rainbach – Enns im Bereich der Ltg-km 0,801 über eine Länge von ca. 115 m umzulegen. Grund dafür ist die Erweiterung der S 10 (Mühlviertler Schnellstraße) von Freistadt nach Rainbach, weil dieses Vorhaben der Autobahn- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG) in die bestehende Trasse eingreift.

Folgende Grundstücke sind von der geplanten Umlegung der Erdgas-Hochdruckleitung in der Katastralgemeinde 41019 Rainbach berührt:

• In der Einlagezahl 66 die Grundstücksnummern 2166 und 4267
• In der Einlagezahl 84 die Grundstücksnummern 4423 und 4416

Geplant ist, die Erdgas-Hochdruckleitung HDL027 DN 500 bei Ltg.-km 0,802 – 0,896 (alt) über eine Länge von ca. 115 m rechtwinkelig zur neuen S 10 nach Westen zu verschwenken. Die Einbindestellen befinden sich bei Ltg-km 0,802 – km 0,921 (neu). Für die Durchführung der Leitungseinbindearbeiten soll der Leitungsabschnitt zwischen der Station Rainbach bei Ltg-km 0,000 und der Station Trölsberg bei Ltg-km 6,367 außer Betrieb genommen und druckmäßig abgesenkt werden.

Gemäß § 148 Abs 2 Z 1 GWG 2011 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) für die Genehmigung gemäß dem Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, zuständig.

Die Netz Oberösterreich GmbH richtete im Namen der Energie AG Oberösterreich und im eigenen Namen an das BMK mit Schreiben vom 9.3.2023 einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß dem GWG 2011 für das genannte Vorhaben und legte die erforderlichen Unterlagen vor.

Die BMK ordnet über den Antrag vom 9.3.2023 gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 sowie den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Gemäß § 137 Abs. 5 GWG 2011 ist durch Auflagen eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.

Achtung

Die mündliche Verhandlung wird gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungsrechtliches Covid-19-Begleitgesetz (Covid-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idgF, in Form einer Videokonferenz am Mittwoch, 3. Mai 2023, 10.00 Uhr, durchgeführt.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen.

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl 2023-0.276.969 – bis spätestens 2. Mai 2023 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben. Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Wenn Ihnen die technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Videokonferenz nicht zur Verfügung stehen, so kann die Amtshandlung auch in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonstigen Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG).

Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können; andernfalls verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten hat, gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei.

Wird, wie im vorliegenden Fall, die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-VwBG denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß § 3 Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben.

Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

In die von der Netz Oberösterreich GmbH übermittelten Antragsunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt Rainbach im Mühlkreis, Pragerstraße 5, 4261 Rainbach im Mühlkreis, Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 17. April 2023 (PDF, 403 KB)