Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse
Die Monitoring-Verordnung 2018/2066 – MVO (→ EUR-Lex) enthält Anforderungen, in Bezug auf Biomasse-Brennstoffe und flüssige Biobrennstoffe die Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen aus der Erneuerbaren-Richtlinie 2018/2001 – RED II (→ EUR-Lex) anzuwenden.
Sonderjahr 2022
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) sieht die Einhaltung der Kriterien des Artikel 38 Absatz 5 MVO für das Kalenderjahr 2022 für Anlagen und Luftverkehrstätigkeiten, die dem EZG 2011 unterliegen, im Einklang mit Absatz 6 als erfüllt an, sodass der Emissionsfaktor für Biomasse in diesem Jahr null beträgt. Davon unbeschadet gilt die Anwendung der restlichen Vorgaben der MVO, inklusive des Artikel 38.
Regelungen ab dem Berichtsjahr 2023
Die Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen (THG-Einsparungen) gemäß Artikel 38 Absatz 5 MVO sind hingegen ab dem Kalenderjahr 2023 nachzuweisen. In diesem Zusammenhang wird auf das Guidance Document 3 on Biomass issues in the EU ETS (→ europa.eu) der Kommission verwiesen. Dieses beschäftigt sich unter anderem eingehend mit den Voraussetzungen, um Biomasse auch in Zukunft mit einem Emissionsfaktor von Null bewerten zu können.
Dabei können folgende Stoffstromtypen (auch als Teil von gemischten Stoffströmen) unterschieden werden:
- Biomasse, die Nachhaltigkeitskriterien und/oder Kriterien für THG-Einsparungen erfüllen muss.
- Biomasse, die keine Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für THG-Einsparungen erfüllen muss (zum Beispiel nicht-energetisch genutzte Biomasse).
- Fossile Stoffströme.
Für Stoffströme der ersten Kategorie wird das Überwachungskonzept jedenfalls anzupassen sein, um die zusätzlichen Anforderungen aus der Änderung der MVO zu integrieren.
Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung des Überwachungskonzepts
Inhaber:innen von Anlagen, die dem Emissionszertifikategesetz (→ RIS) unterliegen (EZG-Anlagen), die Biomasse einsetzen, haben somit ihr Überwachungskonzept zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung einen Anpassungsbedarf für das Überwachungskonzept, so ist die Änderung unverzüglich, jedoch bis spätestens Ende des betreffenden Jahres, der zuständigen Behörde zu melden.
Nationale Umsetzung der Erneuerbaren-Richtlinie
Die Umsetzung der Erneuerbaren-Richtlinie in nationales Recht erfolgt in Österreich mit drei Verordnungen:
- Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV (→ RIS)
- Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung – NFBioV (→ RIS)
- Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung – BMEN-VO (→ RIS)
Die NLAV und die NFBioV des Landwirtschaftsministeriums regeln vor allem den Nachweis der Nachhaltigkeit land- beziehungsweise forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe, die BMEN-VO des BMK unter anderem die Einhaltung weiterer nachzuweisender Kriterien wie etwa die Treibhausgas-Einsparung oder Energie-Effizienz.
Im Auftrag des BMK hat das Umweltbundesamt einen Informations-Leitfaden (→ Umweltbundesamt) als Hilfestellung für betroffene Anlagenbetreiber:innen und Wirtschaftsteilnehmer:innen erstellt.
Im Leitfaden werden unter anderem die europäischen und österreichischen Rechtsgrundlagen erläutert und anhand von konkreten Fallbeispielen deren Anwendung erklärt. Weiters werden die konkreten Bestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Biomasse sowie für biogene Abfälle und Reststoffe dargestellt – so ist etwa für Waldbewirtschafter:innen die Abgabe einer Selbsterklärung für das Gewinnungsgebiet gegenüber dem Ersterfassungspunkt ausreichend.
Weiters wurde von der Österreichischen Landwirtschaftskammer (LKO) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) ein Formular betreffend die Selbsterklärung nach § 7 NFBioV zur Nachhaltigkeit von forstwirtschaftlicher Biomasse veröffentlicht.
Energetische Verwendung von Waldholz neu geregelt (→ LKO)
Sonderregelung für das Berichtsjahr 2023
In §10 Absatz 3 der BMEN-VO wurde eine Sonderregelungen betreffend die Emissionsmeldung des Jahres 2023 einführt. Auch dazu bietet der oben genannte Leitfaden nähere Erläuterungen und Erklärungen.
Achtung
Durch diese Sonderregelung wird die zuvor auf der Webseite avisierte Übergangslösung unter Heranziehung der jeweiligen unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 EZG 2011 obsolet.