Zielgruppe

Wer muss eine normale oder erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen?

Normale Zuverlässigkeitsüberprüfung

Folgende Personen müssen eine „normale Zuverlässigkeitsüberprüfung“ erfolgreich durchlaufen bzw. absolviert haben, diese ist alle 3 Jahre zu wiederholen:

  • Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen,
  • Personen, die für die Durchführung des vorgelegten Sicherheitsprogramms eines reglementierten Beauftragten verantwortlich sind
  • Personen, die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen und die Überwachung ihrer Einhaltung eines bekannten Versenders verantwortlich ist
  • Personen mit unbegleitetem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden gemäß 6.1.3 der Verordnung (EU) 2015/1998 (→ EUR-Lex)
  • Das Personal des Transporteurs, das bei der Wahrnehmung einer der in Nummer 6.6.1.3 genannten Funktionen oder bei der Durchführung einer der in diesem Kapitel vorgesehenen Sicherheitskontrollen unbeaufsichtigten Zugang zu Fracht und Post hat gemäß 6.6.1.4 der Verordnung (EU) 2015/1998 (→ EUR-Lex)

Ab dem 31. Dezember 2021 zusätzlich folgende Personen:

  • Personen, die unbegleiteten Zugang zu Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden;
  • Personen, die gemäß dem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt Administrator-Rechte oder unbeaufsichtigten und unbeschränkten Zugang zu den unter Nummer 1.7.1 VO (EU) 2019/1583 genannten, für Zivilluftfahrtzwecke genutzten kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen und Daten haben oder die in der Risikobewertung gemäß Nummer 1.7.3 anderweitig ermittelt wurden (Cybersecurity).

Erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung

Folgende Personen müssen eine „erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung“ erfolgreich durchlaufen bzw. absolviert haben, diese ist jährlich zu wiederholen:

  • Inhaber eines Flughafenausweises mit Zugang zum Sicherheitsbereich
  • Inhaber eines Flugbesatzungsausweises für ein von einem Luftfahrtunternehmen der Union beschäftigtes Besatzungsmitglied
  • Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen
  • Personen, die eingestellt werden, um Zugangskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen
  • Personen, die eingestellt werden, um andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen
  • Personen, die eingestellt werden, die die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen
  • Ausbilder gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (→ EUR-Lex)
  • EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit

Hinweis

Die Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 55 ff Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bleiben davon unberührt.