Telefonieren während des Fahrens

Das Telefonieren während des Fahrens ist nur mit Benützung einer Freisprecheinrichtung zulässig. Unter den Begriff „Telefonieren“ fallen sowohl die Führung des Gespräches als auch alle Handlungen zum Aufbau und zur Beendigung des Gespräches.

Freisprecheinrichtungen sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen. Grundsätzlich dürfen fixe und mobile Freisprecheinrichtungen verwendet werden, die jedoch bestimmten Anforderungen entsprechen müssen.

Fixe Freisprecheinrichtungen müssen eine Vorrichtung zur Befestigung von Mobiltelefonen im Wageninneren enthalten. Diese Vorrichtung muss so ausgeführt sein, dass die Lenkerin/der Lenker nach dem Einbau der Freisprecheinrichtung die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefons mit einer Hand bedienen kann, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern. Mikrofon sowie Ohrhörer (Kopfhörer) oder Lautsprecher der Freisprecheinrichtung müssen so angebracht werden können, dass die beim Lenken erforderliche Körperhaltung während des Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muss und weder die freie Sicht noch die Bewegungsfreiheit der Lenkerin/des Lenkers – insbesondere durch Kabel – beeinträchtigt wird. Weiters muss das Mikrofon so angebracht werden können, dass die Lenkerin/der Lenker bei Zuwendung nicht von der Beobachtung des Verkehrsumfeldes abgelenkt wird.

Mobile Freisprecheinrichtungen müssen über ein ausreichend langes Verbindungskabel für Kopfhörer, oder schnurlos mit einem Headset, so mit dem Mobiltelefon verbunden sein, dass gewährleistet ist, dass das Verbindungskabel nicht durch das Blickfeld der Lenkerin/des Lenkers verläuft. Weiters muss gewährleistet sein, dass das Mikrofon so angebracht werden kann, dass ein einwandfreies Sprechen möglich ist und die beim Lenken erforderliche Körperhaltung während des Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muss und weder die freie Sicht noch die Bewegungsfreiheit der Lenkerin/des Lenkers – insbesondere durch Kabel – beeinträchtigt wird und die Lenkerin/der Lenker bei Zuwendung nicht von der Beobachtung des Verkehrsumfeldes abgelenkt wird. Die Lenkerin/der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefons mit einer Hand bedienen können, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern.

Wenn es nur zum Telefonieren verwendet wird, spricht nichts dagegen, wenn der Lautsprecher als Freisprecheinrichtung verwendet wird. Dasselbe gilt, wenn Sie mit Spracherkennungssoftware wie „Siri“ arbeiten. Die Kommunikation darf aber nicht zulasten der Aufmerksamkeit für den Verkehr gehen. Um allfälligen Problemen bei einer Kontrolle vorzubeugen wird empfohlen, das Mobiltelefon an einer Halterung als fixe Freisprecheinrichtung anzubringen. Wird das Mobiltelefon auch als Navigationssystem verwendet, muss es im Wageninneren befestigt sein.

Sowohl das Annehmen eines Telefonates als auch das aktive Anrufen ist zulässig, sofern für das Telefonieren eine Freisprecheinrichtung verwendet wird.

Nein. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

Ja.

Ja, sofern eine Freisprecheinrichtung verwendet wird.

Ich muss ein Organmandat von 50 Euro bezahlen. Wenn die Bezahlung dieses Strafbetrages verweigert wird, erfolgt eine Anzeige an die Behörde, die eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, verhängt.