Arbeitspsychologische Eignung

Die arbeitspsychologische Eignung erfolgt durch klinische Psychologinnen und Psychologen oder Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, die dafür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen.

Hinweis

Die Überprüfung der arbeitspsychologischen Eignung findet alle 10 Jahre statt.

Der Mindestinhalt der jeweiligen Gutachten ist gemeinschaftsrechtlich determiniert und ergibt sich aus dem Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom 23. Oktober 2007. Der Mindestinhalt eines Gutachtens gemäß §133 Eisenbahngesetz wird im dortigen Abschnitt 2.2 definiert.

Achtung

Sollte eine Triebfahrzeugführerin bzw. ein Triebfahrzeugführer für die psychologische Überprüfung vorzeitig wiederbestellt werden, so ist dies bitte mit Datum im Gutachten bekannt zu geben. Diese Information wird im Fahrerlaubnisregister vermerkt.

Zu übermitteln ist das Gutachten, die Unterschrift der Gutachterin bzw. des Gutachters kann neben der händischen Unterschrift auch als elektronische Signatur erfolgen.

Die Prüfung der Zeichnungsberechtigung (Firmenbuch bzw. Handlungsvollmacht) erfolgt regelmäßig mittels Firmenbuchauszug und Bestätigung des Unternehmens.

Die Vorgaben gelten analog auch für Deutschland bzw. gegebenenfalls andere EU-Staaten. Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie Stellen, die sich auf der Liste des Eisenbahn-Bundeamtes in Deutschland befinden, werden anerkannt.

Vorgaben zur Ausgestaltung und Zeichnung der Gutachten von Klinischen und Gesundheitspsychologinnen bzw. -psychologen

„Gutachten gemäß § 131 Z 4 iVm § 133 EisbG

„Ich bestätige, bei der Erstellung des Gutachtens die in § 133 EisbG enthaltenen Bestimmungen und damit die im Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom 23. Oktober 2007 näher festgelegten Untersuchungsanforderungen und -ziele ausreichend berücksichtigt zu haben. Ich konnte dabei feststellen, dass bei der bzw. bei dem Begutachteten, insbesondere in Bezug auf seine Einsatzfähigkeit, keine arbeitspsychologischen Defizite vorliegen und er keine relevanten Persönlichkeitsstörungen aufweist, die eine sichere Ausübung ihrer bzw.. seiner Tätigkeit beeinträchtigen könnten.“

„befugt gemäß § 150 Absatz 3 EisbG und eingetragen in die gemäß § 17 oder § 26 Psychologengesetz vorgesehene Liste“.

Psychologin bzw. Psychologen, die bzw. der die Untersuchung durchgeführt hat

Vorgaben zur Ausgestaltung und Zeichnung der Gutachten von psychologischen Stellen

„Gutachten gemäß § 131 Z 4 iVm § 133 EisbG

„Wir bestätigen, dass bei der Erstellung des Gutachtens die in § 133 EisbG enthaltenen Bestimmungen und damit die im Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom 23. Oktober 2007 näher festgelegten Untersuchungsanforderungen und -ziele ausreichend berücksichtigt wurden. Bei der bzw. bei dem Begutachteten, insbesondere in Bezug auf seine Einsatzfähigkeit, liegen keine arbeitspsychologischen Defizite und er weist keine relevanten Persönlichkeitsstörungen auf, die eine sichere Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit beeinträchtigen könnten.“

Zeichnungsberechtigten der Stelle (gemäß Firmenbuch oder mittels Handlungsvollmacht) und der Psychologin bzw. dem Psychologen, die bzw. der die Untersuchung durchgeführt hat.

Nachweise von bereits im Eisenbahnbereich tätigen Psychologinnen bzw. Psychologen

„Ich erkläre an Eides statt, dass ich vor dem 23. April 2010 im Sinne der Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBl. II Nr. 64/1999 mit der Begutachtung der psychischen Eignung von Triebfahrzeugführerinnen bzw. Triebfahrzeugführern betraut wurde und wiederholt tätig war.“

Zudem ist eine Bestätigung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Psychologin bzw. der Psychologe vor dem 23. April 2010 mit der Begutachtung des Vorhandenseins der arbeitspsychologischen Eignung von Personen als Triebfahrzeugführer im Sinne der Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBl. II Nr. 64/1999 betraut wurde und wiederholt tätig war.

Nachweise von noch nicht im Eisenbahnbereich tätigen Psychologinnen bzw. Psychologen

Es ist ein Zertifikat über die Weiterbildung, die zur Begutachtung des Vorhandenseins der arbeitspsychologischen Eignung von Personen als Triebfahrzeugführer befähigt, vorzulegen. Für eine derartige Weiterbildung kommen gemäß § 7 Psychologengesetz per Bescheid anerkannte Einrichtungen in Betracht.