Marktprämien-Verordnung
Ab dem Jahr 2030 soll der Gesamtstromverbrauch Österreichs national bilanziell zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Ein wichtiges Element bei der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen ist die sogenannte Marktprämie.
Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz EAG (→ RIS) wurde das Modell der Marktprämie in Österreich eingeführt und damit neue Bedingungen hinsichtlich der Vermarktung von Elektrizität (Direktvermarktung), der Förderung und damit im Zusammenhang auch der Bankfinanzierung von erneuerbaren Energien-Projekten geschaffen. Anders als bei den bisher bekannten Einspeisetarifen gemäß Ökostromgesetz wird bei der Marktprämien-Förderung die Differenz aus Markterlös bei der Direktvermarktung einerseits und den Gestehungskosten andererseits gefördert.
Was ist die Marktprämie?
Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom für eine bestimmte Dauer – im EAG sind es 20 Jahre – auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden.
Die Höhe der Marktprämie wird in Cent/kWh angegeben und ergibt sich als Differenz zwischen dem jeweils im Rahmen einer Ausschreibung ermittelten oder mit Verordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung festgelegten sogenannten „anzulegenden Wert“ (azW) in Cent/kWh und dem monatlich oder jährlich schwankenden Referenzmarktwert oder Referenzmarktpreis in Cent/kWh.
Referenzmarktwert gemäß § 13 EAG (→ e-control.at)
Förderungsbedingungen
Eine Förderung durch die Marktprämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn die Anlage an das österreichische öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen, ferngesteuert regelbar und mit einem Lastprofilzähler bzw. mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet ist. Bei Verwendung eines intelligenten Messgerätes müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen, ausgelesen und verwendet werden.
Förderungen mittels gleitender Marktprämie können im Rahmen des EAG für folgende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gewährt werden:
- Wasserkraftanlagen
- Windkraftanlagen
- Photovoltaikanlagen
- Biomasseanlagen
- Biogasanlagen
Für jede erneuerbare Technologie finden jährlich ein oder mehrere Förder-Calls statt. Diese werden spätestens zwei Monate vor Beginn auf der → Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntgemacht.
Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt monatlich durch die EAG-Förderabwicklungsstelle.
Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine monatliche Akontierung auf Grundlage des ermittelten Referenzmarktpreises des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Akontierung und der tatsächlich auszubezahlenden Marktprämie ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle mittels Aufrechnung, Rückforderung oder zusätzlicher Erstattung für ein Kalenderjahr bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres auszugleichen.
Überblick der Förderstruktur
Marktprämie wettbewerblich | Marktprämie administrativ | |
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Photovoltaik/Speicher |
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- |
Windkraft |
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Wasserkraft |
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Biomasse |
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Biogas | - |
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Unterscheidung wettbewerbliche und administrative Marktprämie
Die wettbewerbliche Marktprämie verläuft ausschreibungsbasiert. Dabei werden die Projekte zunächst nach steigendem Gebotswert gereiht und dann bis zur ausgeschriebenen Gesamtleistung bezuschlagt. Die Gebotswerte entsprechen dem projektindividuellen anzulegenden Wert. Die Gebote sind über das bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichtete elektronische Ausschreibungssystem spätestens bis zum jeweiligen Gebotstermin vollständig einzubringen. Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Die Abgabe mehrerer Gebote für ein und dieselbe Anlage ist jedoch nicht zulässig.
Bei der administrativen Marktprämie erfolgt die Vergabe auf Antrag nach administrativ festgelegten Förderhöhen – anders als bei den Ausschreibungen werden hier die anzulegenden Werte nicht projektspezifisch, sondern technologieweise festgelegt (und teilweise noch nach Leistung, Brennstoff etc. differenziert).
Wechselmöglichkeiten
Das EAG sieht für Anlagen, die noch einen aufrechten Fördervertrag nach § 12 Ökostromgesetz 2012 (→ RIS) auf Basis von Einspeisetarifen haben, eine Wechselmöglichkeit ins Marktprämien-Fördersystem vor – ein Wechsel kann bis zum 1. Jänner 2024 beantragt werden.