Landeshauptfrau und Landeshauptmann
Behörde für Sesselbahnen (ausgenommen für deren Konzession und Baugenehmigung), Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) ist die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann. Sie sind die Seilbahnbehörde erster Instanz für fix geklemmte Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen und behandelt alle Angelegenheiten, die diesen Bereich betreffen. Nach Erteilung der Baubewilligung durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) gehen zudem die kuppelbaren Sesselbahnen in den Zuständigkeitsbereich der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes über.
- Sessel- und Kombilifte
- Erteilung,
- Erklärung des Erlöschens,
- Entzug,
- Verlängerung oder
- Neuerteilung der Konzession.
- Sessellifte, nicht öffentliche Seilbahnen
- Beurteilung der Bauentwürfe,
- Erteilung der Baugenehmigung.
- Sesselbahnen, Sessellifte, nicht öffentliche Seilbahnen
- Erteilung der Betriebsbewilligung.
- Materialseilbahnen
- Zulassung eines Werksverkehrs oder eines beschränkt öffentlichen Verkehrs.
- Generell
- Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften für die in seine Zuständigkeit fallenden Seilbahnen.
- Abtragung von Seilbahnanlagen
Bitte beachten Sie die Informationsseiten der Bundesländer:
- Burgenländische Landesregierung: Referat Verkehrsrecht
- Kärntner Landesregierung: Organisation - Land Kärnten
- Magistrat Wien
- Niederösterreichische Landesregierung: Abteilung Verkehrsrecht
- Oberösterreichische Landesregierung
- Steiermärkische Landesregierung: ABT 16 - Verwaltung
- Salzburger Landesregierung
- Tiroler Landesregierung: Seilbahnrecht | Land Tirol
- Vorarlberger Landesregierung: Verkehrsrecht