Eisenbahnaufsichtsorgane

Alle Eisenbahnunternehmen sind dazu verpflichtet, Eisenbahnaufsichtsorgane (EAO) zu bestimmen.

Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 1 Eisenbahngesetz 1957

EAO sind Eisenbahnbedienstete, die „zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn“ von Eisenbahnunternehmen bestimmt wurden.

Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 1 Eisenbahngesetz 1957

Ja, jedes Eisenbahnunternehmen, welches auf der österreichischen Infrastruktur Eisenbahnverkehrsdienste durchführt, hat EAO zu bestimmen.

Rechtsgrundlage: § 30 Eisenbahngesetz 1957

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine nationale Sicherheitsvorschrift. Das sind „alle auf Ebene der Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften, die Anforderungen an die Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr als ein Eisenbahnunternehmen gelten, unabhängig davon, welche Stelle diese Vorschriften erlässt“.

Rechtsgrundlagen: Artikel 3 lit. h Richtlinie 2004/49/EG in Verbindung mit § 30 Eisenbahngesetz 1957

Die EAO sind „in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen“. Außerdem stellt der Erlass bestimmte Aspekte des Einsatzes von EAO bei personenbefördernden Fahrten klar. Es liegt daher in der Verantwortung des Eisenbahnunternehmens unter Bedachtnahme auf die Anlagen-, Betriebs- und Verkehrsverhältnisse beziehungsweise die jeweiligen Vorkehrungen aus dem Sicherheitsmanagementsystem, wie viele EAO bestellt werden.

Rechtsgrundlagen:

EAO werden von Eisenbahnunternehmen bestimmt und danach in Eid genommen von:

Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 2 Eisenbahngesetz 1957

Ein EAO muss die Voraussetzungen der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) erfüllen.

Rechtsgrundlagen: Für die Eignung sind besonders §§ 2, 3, 4, 5, 6 EisbEPV relevant. Die Ausbildung ist insbesondere in §§ 39 in Verbindung mit 23 EisbEPV geregelt.

Ein EAO muss über folgende Dokumente verfügen:

  • Bescheinigung
    Eisenbahnunternehmen haben das Vorliegen der erforderlichen Eignung bei Personen, die als EAO tätig werden sollen, zu prüfen. Danach ist dem EAO vom Eisenbahnunternehmen eine Bescheinigung auszustellen.
    Rechtsgrundlage: §§ 2 Absatz 3, 20, 17, 21, 22 Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
  • Ausweis
    EAO müssen „bei Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit mit einem Ausweis versehen sein, aus dem ihre Eigenschaft und ihre Überwachungsbefugnisse hervorgehen.“ Bei Einschreiten ist dieser Ausweis dem Betroffenen vorzuzeigen.
    Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 2 Eisenbahngesetz 1957, §§ 19, 17, 21, 22 Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Ein EAO hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn;
  • Überwachung der Ordnung auf den Bahnhofsvorplätzen;
  • Überwachung des Verhaltens von Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen (relevant für Eisenbahnunternehmen, auf denen Zugangsrechte ausgeübt werden);
  • Erteilung von dienstlichen Anordnungen an Bahnbenützende;
  • Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten. Dabei müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 43 Absatz 1, 46, 47 Absatz 1 und 47b Eisenbahngesetz 1957 in Verbindung mit § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991.

Rechtsgrundlagen: § 30 Eisenbahngesetz 1957 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, §§ 43 Absatz 1, 46, 47 Abs. 1 und 47b Eisenbahngesetz 1957 in Verbindung mit § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991

Das Eisenbahnunternehmen hat der Eisenbahnbehörde – als Konkretisierung der bestehenden Verpflichtungen – unter anderem auch unter Anführung des Namens und des Aufgabenbereiches des EAOs zu melden:

  • wenn ein EAO bestimmt bzw. abberufen wird oder sonst seine Eigenschaft oder Stellung als EAO verliert;
  • wenn wegen der Amtshandlung eines EAOs eine Beschwerde von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, bei einem Landesverwaltungsgericht eingebracht wird,
  • wenn ein Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit Handlungen eines EAOs geltend gemacht wird oder
  • wenn die Grundlage der Ermächtigung zur Vereidigung wegfällt (zum Beispiel Ausscheiden aus dem Unternehmen)

Rechtsgrundlage: § 30 Eisenbahngesetz 1957

Eine Dienstvorschrift für EAO muss vom Eisenbahnunternehmen erstellt und der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden.