Schutzhelmpflicht für radfahrende Kinder bis 12 Jahre

Da die Zahl der verletzten Kinder im Radverkehr seit 2005 gestiegen ist, wurde auf Inititive des Bundesministeriums eine Helmpflicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr festgelegt.

Konkret gilt die Radhelmpflicht für Kinder bis 12, wenn sie

  • selbst Rad fahren
  • auf einem Fahrrad mitgeführt werden (zum Beispiel im Kindersitz)
  • in einem Fahrradanhänger mitgeführt werden.

Strafen bei Fahren ohne Helm sind in der Novelle nicht vorgesehen. „Der Gesetzgeber setzt in einem ersten Schritt auf starke Bewusstseinsbildung, indem wir klar machen, dass er will, dass Kinder nur geschützt mit dem Fahrrad unterwegs sind,“ so die Ministerin.

Zusätzlich brachte die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine grundsätzliche Verpflichtung für alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, vor allem Schwächere zu schützen. Dieses „Rücksichtnahmegebot“ legt fest: „Die Benützung von Straßen erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.“