Geschwindigkeitsmesser, Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer

Das Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 beinhaltet die Regelungen für die Prüfung von Fahrtschreiben, EG-Kontrollgeräten sowie für die Initialisierung und Kalibrierung von digitalen Kontrollgeräten sowie den Einbau und die Überprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern.

Rechtsgrundlagen der Initialisierung und Kalibrierung von digitalen Kontrollgeräten ist § 24 KFG sowie den Einbau und die Überprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern § 24a KFG.

Wann ist § 24 KFG anzuwenden?

Grundsätzlich sind die Regelungen dann anzuwenden, wo die generelle Ausnahmen (Artikel 3) und die nationale Ausnahmen (Artikel 13) nicht anzuwenden sind [VO (EG) 561/2006 bzw. die VO (EWG) 3821/85].

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder müssen mit einem geeigneten Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein (§ 24 KFG 1967 Absatz 1).

Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Omnibusse müssen mit einem geeigneten Fahrtenschreiber und Wegstreckenmesser ausgerüstet sein (§ 24 KFG 1967 Absatz 2).

Ausgenommen von der Bestimmung des § 24 KFG 1967 sind:

  • Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, sowie Heereskraftwagen
  • Mannschaftstransportfahrzeuge und Wasserwerfer die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache bestimmt sind, sowie Heeresmannschaftstransporte
  • Feuerwehrfahrzeuge und Mannschaftsfahrzeuge die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind.

Ein in das Fahrzeug eingebautes Kontrollgerät ersetzt den Fahrtschreiber [VO (EWG) Nr. 3821/85]. Fällt das Fahrzeug unter bestimmte Ausnahmen, so muss der Fahrtschreiber/das Kontrollgerät lediglich zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle verwendet werden [Ausnahmen: VO (EG) Nr. 561/2006, Absatz 2b Z 1 und 2 oder Artikels lit. b bis i]. Es ist ein geeignetes Schaublatt einzulegen, in welches der Name des Lenkers/der Lenkerin nicht eingetragen werden muss.

Generelle Ausnahmen

Nach Artikel 3 der VO (EG) 561/2006 gilt diese Verordnung nicht bei:

  • Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt
  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
  • Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt
  • Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden
  • Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke
  • spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 Kilometer um ihren Standort eingesetzt werden
  • Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden
  • Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.

Bei Omnibussen, die im regionalen Linienverkehr eingesetzt werden, muss ein Kontrollgerät eingebaut und benutzt werden [im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, abweichend von Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006].

Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des § 103 Absatz 3b erster Halbsatz kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 abgewichen werden:

  • von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 28 Tage, in denen sich der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;
  • von der Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter gemäß Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit es sich um Lenkzeiten für den selben Betrieb handelt;
  • von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß § 102a Abs. 6 und 8 in Verbindung mit Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt.

Weitere Ausnahmen

Im § 24 KFG Absatz 2b werden im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen ..

ganz freigestellt:

  • Fahrzeuge, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen
  • Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilomter vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 Kilomter vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least
  • Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern der Gebietskörperschaften verwendet und die von Landes- oder Gemeindebediensteten gelenkt werden
  • Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren
  • speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen
  • Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden
  • Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilomter für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden
  • Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden

freigestellt, wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt:

  • Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder –geräten eingesetzt werden;

nur in Bezug auf die Fahrtunterbrechungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 freigestellt:

  • Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden
  • Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte
  • Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden
  • Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern für den Winterdienst eingesetzt werden, sofern das Fahrzeug nicht unter die Ausnahme der Z 1 lit. d fällt

Wann ist § 24a KFG anzuwenden?

Der § 24a KFG 1967 regelt die Vorschriften für den Einbau und die Überprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern.

Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden kann. Bei den anderen Fahrzeugen muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 90 km/h nicht überschritten werden kann .

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind:

  • Heeresfahrzeuge
  • Kraftfahrzeuge zur Verwendung im öffentlichen Sicherheitsdienst oder der Zollwache
  • Kraftfahrzeuge die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind
  • Kraftfahrzeuge die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße eingesetzt werden
  • Kraftfahrzeuge die eine öffentliche Dienstleistung ausschließlich in geschlossenen Ortschaften erbringen
  • Omnibusse mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h
  • LKW und Sattelzugfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 90 km/h