Kennzeichen

Anbringen von Kennzeichen

Durch die 21. Novelle des Kraftfahrgesetzes (KFG) wurde die Sichtbarkeit des Kennzeichentafelrandes neu geregelt (Rechtsgrundlage: BGBl. II Nr. 80/2002).

Anbringung von Kennzeichentafeln an Fahrzeugen (PDF, 56 KB)

Probefahrtkennzeichen

In den letzten Jahren ist es zu einer Zunahme der missbräuchlichen Beantragung von Probefahrtkennzeichen gekommen. Um einer missbräuchlichen Verwendung von Probefahrtkennzeichen entgegenzuwirken, erfolgt daher eine ergänzende Klarstellung zur Vollziehung der Bestimmung

Verwendung, Anerkennung und Ablehnung im Ausland

Das Bundesministerium wurde vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) informiert, in welchen EU-Ländern, EWR-Staaten und anderen Nachbarstaaten Österreichs die Verwendung von österreichischen Probefahrtkennzeichen anerkannt wird.

Eine Anerkennung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt vor:

  • In den folgenden Ländern ohne weitere Bedingungen:
    Italien, Ungarn, Polen, Portugal, Luxemburg, Frankreich, Slowenien, Spanien und Bulgarien.
  • In Liechtenstein muss im Anlassfall eine Abstimmung mit der Versicherungsverordnung, Landesgesetzblatt (LGBl.) 1978 Nummer 21 vorgenommen werden.
  • Bei Fahrten nach Deutschland ist ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein (Kopie des Probefahrtscheines) mit den Mindestdaten nach Artikel 35 Absatz 1 lit. a des Wiener Übereinkommens vom 8. November 1968 mitzuführen. In Deutschland dürfen Probefahrtkennzeichen aber nicht für die Überführung eines Fahrzeuges aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland verwendet werden.
  • Nicht erlaubt ist das Abholen von Fahrzeugen in der Schweiz mit österreichischen Probefahrtkennzeichen und deren Ausfuhr bzw. Rückführung nach Österreich.

Achtung: Diese Informationen basieren auf Mitteilungen der anderen Staaten, deren Einhaltung seitens Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständigkeitshalber nicht beeinflusst oder kontrolliert werden kann, da keine Zuständigkeit besteht und das Agieren der ausländischen Behörden und Exekutivorgane ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Staates liegt. Trotz Vorliegen der Information über eine Anerkennung kann es daher zu Problemen in anderen Staaten kommen.

Eine Ablehnung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt für folgende Länder vor:
Irland, Schweden, Slowakei, Tschechien, Kroatien, Finnland, Großbritannien, Niederlande, Norwegen, Dänemark und Rumänien.

Hinsichtlich der Staaten, die noch keine Stellungnahme abgegeben haben, ist bis zu einer gegenteiligen Mitteilung davon auszugehen, dass keine Anerkennung erfolgt.

Probleme in Ungarn und Italien

In diesen beiden Ländern wurden Probleme bei der Verwendung österreichischer Probefahrtkennzeichen bekannt. Seitens Italien und Ungarn wurde mittlerweile neuerlich informiert, dass die österreichischen Probefahrtkennzeichen anerkannt werden. Da sich die Zuständigkeit des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aber auf Österreich beschränkt, kann die Einhaltung dieser Information - wie in allen Ländern - nicht beeinflusst und Probleme daher nicht ausgeschlossen werden.

Wunschkennzeichen

Durch eine Änderung des Kraftfahrgesetzes, BGBl. I Nr. 72/2015, die am 9. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, wird die Frage der Beurteilung der Zulässigkeit eines Wunschkennzeichens neu und umfassender geregelt. Bisher durfte lediglich die gewählte Buchstabenkombination nicht anstößig oder lächerlich sein. Nunmehr wird dieses Kriterium auch auf Buchstaben und Ziffernkombinationen erweitert und auch die Behördenbezeichnung dabei mit einbezogen.

Erlass über anstößige oder lächerliche Wunschkennzeichen (PDF, 247 KB)