Interventionsverordnung 2020 (IntV 2020)

Die Verordnung enthält Regelungen für Schutzmaßnahmen bei Ereignissen wie Kernkraftwerksunfällen, Transportunfällen mit Strahlenquellen oder auch Terrorszenarien mit radioaktiven Stoffen.

Die Verordnung über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020) wurde mit BGBl. II Nr. 343/2020 kundgemacht und trat am 1. August 2020 in Kraft.

Im Fall einer radiologischen Notstandssituation wie nach einem KKW-Unfall bilden das Strahlenschutzgesetz 2020 und die Interventionsverordnung 2020 die rechtlichen Grundlagen für die effiziente Durchführung von Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung. Die Interventionsverordnung 2020 enthält folgende wesentliche Regelungen:

  • Festlegung von Kriterien, bei denen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung wie der Aufenthalt in Gebäuden und die Einnahme von Kaliumiodid-Tabletten in Betracht zu ziehen sind,
  • Liste von möglichen Schutzmaßnahmen,
  • Regelungen für die Erstellung von Notfallplänen auf gesamtstaatlicher- und auf Landesebene,
  • Bestimmungen über die Information der Bevölkerung im Anlassfall,
  • Festlegung für die Ausbildung und Ausrüstung bzw. für die physikalische und ärztliche Überwachung der „Notfalleinsatzkräfte“, die im Anlassfall die Schutzmaßnahmen durchführen,
  • Referenzwerte für die maximale Dosis bei Notfalleinsatzkräften.