Projektgutschriften für die zweite und dritte Handelsperiode

Regelungen für die Nutzung von Projektgutschriften für die zweite und dritte Handelsperiode: Die Verwendung von Emissionsgutschriften aus CDM-Projekten ist bis 2020 garantiert. Aber ab 2013 gelten mehrere Einschränkungen, wenn CERs und ERUs im EU-Emissionshandel eingesetzt werden sollen.

Im Rahmen des Mechanismus zur umweltgerechten Entwicklung (Clean Develpment Mechanism (CDM)) können Anlagenbetreibende in Österreich in der Handelsperiode 2008 bis 2012 Zertifikate aus JI/CDM-Projekten (so genannte Certified Emission Reductions (CER) beziehungsweise Emission Reduction Units (ERU))  im Ausmaß von 10 Prozent der kostenlosen Zuteilung 2008 bis 2012 zur Erfüllung der Abgabeverpflichtungen nutzten. Die Aufteilung auf die einzelnen Jahre der Periode ist für die Anlageninhaber frei gestaltbar. Die einzigen qualitativen Einschränkungen für diese Handelsperiode sind, dass Gutschriften aus Nuklear- oder forst-und landwirtschaftlichen Projekten (LULUCF) nicht genutzt werden dürfen. (Rechtliche Grundlagen: § 35 und § 39 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), § 7 Zuteilungsverordnung 2. Periode).

Die für die Handelsperiode 2013 bis 2020 anwendbaren Regelungen finden sich in den §§ 37 bis 39 EZG 2011:

  • Bestandsanlagen, die bereits in der Handelsperiode von 2008 bis 2012 in den Geltungsbereich des Emissionshandels gefallen sind und eine Zuteilung erhalten haben, können auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2020 bezogen Gutschriften im Umfang von 11 Prozent ihrer Zuteilung von 2008 bis 2012 nutzen.
  • Für neue Marktteilnehmende in der Handelsperiode ab 2013 sowie für Bestandsanlagen, die in der Handelsperiode bis 2012 noch nicht in den Geltungsbereich des EZG gefallen sind und daher auch keine Zuteilung erhalten haben, gilt, dass sie Gutschriften bis zu einem Umfang von 4,5 Prozent ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen können.
  • Die qualitativen Einschränkungen, die bereits bisher gültig waren, sind auch für die Periode ab 2013 aufrecht. Als weitere Einschränkung aufgrund der Verordnung 550/2011 der Europäischen Kommission kommt hinzu, dass Gutschriften aus Projekten zur Vernichtung von Trifluormethan (HFC-23) und Distickstoffoxid (N2O) aus der Adipinsäureherstellung nach dem 30. April 2013 nicht mehr zurückgegeben werden dürfen.

Zusammenfassende Darstellung und Anwendungsbeispiel (PDF, 37 KB)

Verordnung 550/2011 (→ EUR-Lex)