Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
Das Strahlenschutzgesetz bildet das zentrale Gesetzeswerk zum Schutz von Mensch und Umwelt vor Schäden durch ionisierende Strahlung.
Inhaltsverzeichnis
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020) wurde am 18. Juni 2020 als BGBl. I Nr. 50/2020 kundgemacht und trat mit 1. August 2020 in Kraft. In Verbindung mit einer Reihe von Durchführungsverordnungen bildet es den gesetzlichen Rahmen für Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen und sonstigen Strahlenquellen sowie für weitere Situationen, in denen Menschen einer erhöhten Strahlenbelastung ausgesetzt sein können. Basis für diese Regelungen bilden internationale Standards und Vorgaben der Europäischen Union.
Vor allem dient das Strahlenschutzgesetz der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung ABl. Nr. L 13 vom 17.1.2014 Seite 1, in österreichisches Recht. Diese Richtlinie legt grundlegende Sicherheitsstandards zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der Bevölkerung, Patientinnen und Patienten und anderer Personen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung fest.
Weiters setzen das Strahlenschutzgesetz und die Durchführungsverordnungen folgende Richtlinien in österreichisches Recht um:
- Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 2.7.2009 Seite 18
- Richtlinie 2014/87/Euratom zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.7.2014 Seite 42
- Richtlinie 2006/117/Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, ABl. Nr. L 337 vom 5.12.2006 Seite 21
- Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 2.8.2011 Seite 48
- Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001 Seite 30
Ziel: Schutz der menschlichen Gesundheit
Entsprechend dem Ziel, die menschliche Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung zu schützen, enthalten die Neufassung des Strahlenschutzgesetzes und die darauf basierenden Verordnungen Regelungen betreffend:
- Anwendung von Strahlenquellen in Medizin, Industrie und Forschung,
- sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen,
- nukleare Sicherheit bei Forschungsreaktoren,
- Schutz von Personen vor Gefahren durch das natürliche, radioaktive Edelgas Radon,
- Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung,
- behördliche Notfallvorsorge und Notfallreaktion in Bezug auf radiologische Notfälle,
- behördliche Radioaktivitätsüberwachung der Umwelt, Lebensmittel und anderen Waren und Produkten sowie
- Schutz von Personen im Fall des Auffindens von radioaktiven Materialien (beispielsweise radioaktive Altlasten, kontaminierte Metalle oder sonstige kontaminierte Waren).
Große Bereiche der geregelten Themen bleiben inhaltlich weitgehend unverändert. Dies trifft insbesondere die Anwendung künstlicher Strahlenquellen in Medizin, Industrie und Forschung, bei der es nur punktuelle Änderungen gibt. Dies sind beispielsweise verschärfte Regelungen für radioaktive Quellen mit hohem Gefährdungspotential oder die Senkung des Grenzwertes für die Augenlinsendosis strahlenexponierter Arbeitskräfte.
Neue Regelungen
Neben vielen weiterhin bestehenden Regelungen kommt es in einigen Bereichen zu Neuregelungen:
- Gänzlich neu ist die Regelung zum Radonschutz von Arbeitskräften in Gebieten mit erhöhter Radonkonzentration. Diese Gebiete werden auf der Basis einer mehrjährigen österreichweiten Messkampagne in der neuen Radonschutzverordnung festgelegt (mehr Informationen zum Thema Radon).
- Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien (beispielsweise Düngemittelindustrie, Zementindustrie, Erdölindustrie, industrielles Sandstrahlen) unterliegen künftig meist der Bewilligungs- oder Meldepflicht.
- Verbraucherprodukte, die radioaktive Stoffe enthalten, benötigen künftig eine behördliche Zulassung für das Inverkehrbringen. Beispiele dafür sind etwa Leuchtstoffe, Schweißelektroden und Speziallampen.
- Expositionen (Strahlenbelastung) von Personen durch kontaminierte Waren oder radioaktive Altlasten unterliegen künftig der behördlichen Regelung. Beispiele dafür sind Erzeugnisse aus kontaminiertem Stahl beziehungsweise Altlasten aus der Verarbeitung von Radium und Thorium zu Beginn des 20. Jahrhunderts.
Rechtsmaterien
Datenschutzrichtlinien
- Datenschutzinformation zur Bauartzulassung (PDF, 101 KB)
- Datenschutzinformation zur Bauartzulassung [in Englisch] (PDF, 101 KB)
- Datenschutzinformation zum Zentralen Dosisregister (PDF, 102 KB)
- Datenschutzinformation zum Zentralen Dosisregister [in Englisch] (PDF, 97 KB)
- Datenschutzinformation zum Zentralen Quellenregister (PDF, 103 KB)
- Datenschutzinformation zum Zentralen Quellenregister [in Englisch] (PDF, 99 KB)