Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Das Strahlenschutzgesetz 2020 ist das zentrale Gesetzeswerk zum Schutz von Mensch und Umwelt vor Schäden durch ionisierende Strahlung.

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020) wurde am 18. Juni 2020 als BGBl. I Nr. 50/2020 kundgemacht und trat mit 1. August 2020 in Kraft. In Verbindung mit einer Reihe von Verordnungen bildet es den gesetzlichen Rahmen für Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen und sonstigen Strahlenquellen sowie für weitere Situationen, in denen Menschen einer erhöhten Strahlenbelastung ausgesetzt sein können. Basis für diese Regelungen bilden internationale Standards und Vorgaben der Europäischen Union.

Vor allem dient das Strahlenschutzgesetz 2020 der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom (→ EUR-Lex) zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung ABl. Nr. L 13 vom 17.1.2014 Seite 1, in österreichisches Recht. Diese Richtlinie legt grundlegende Sicherheitsstandards zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der Bevölkerung, Patientinnen und Patienten und anderer Personen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung fest.

Weiters setzen das Strahlenschutzgesetz 2020 und die dazugehörigen Verordnungen folgende Richtlinien in österreichisches Recht um:

Ziel: Schutz der menschlichen Gesundheit

Entsprechend dem Ziel, die menschliche Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung zu schützen, enthalten das Strahlenschutzgesetz 2020 und die darauf basierenden Verordnungen Regelungen betreffend:

  • Anwendung von Strahlenquellen in Medizin, Industrie und Forschung,
  • sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen,
  • nukleare Sicherheit bei Forschungsreaktoren,
  • Schutz von Personen vor Gefahren durch das natürliche, radioaktive Edelgas Radon,
  • Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung,
  • behördliche Notfallvorsorge und Notfallreaktion in Bezug auf radiologische Notfälle,
  • behördliche Radioaktivitätsüberwachung der Umwelt, Lebensmittel und anderen Waren und Produkten sowie
  • Schutz von Personen im Fall des Auffindens von radioaktiven Materialien (beispielsweise radioaktive Altlasten, kontaminierte Metalle oder sonstige kontaminierte Waren).

Abweichungen von der alten Rechtslage

Das Strahlenschutzgesetz 2020 enthält folgende wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber der alten Rechtslage:

  • Durch das Strahlenschutzgesetz 2020 änderte sich die Radonschutz von Arbeitskräften in Gebieten mit erhöhter Radonkonzentration. Diese Gebiete wurden auf Basis einer mehrjährigen österreichweiten Messkampagne in der Radonschutzverordnung festgelegt (mehr zum Thema Radon).
  • Früher wurde zwischen dem Einsatz künstlicher Strahlenquellen (als „Umgang mit Strahlenquellen“ bezeichnet) und Betätigungen, bei denen natürliche Strahlenquellen in Arbeitsprozessen zu erhöhter Strahlenbelastung führen können („Arbeiten mit Strahlenquellen“), unterschieden. Anstelle des Umgangs- bzw. Arbeitsbegriff trat im Strahlenschutzgesetz 2020 der Begriff der „Tätigkeit“. Der Tätigkeitsbegriff ist im Strahlenschutzrecht sehr weit gefasst. Insbesondere als Tätigkeiten sind anzusehen:
    • der Betrieb von Strahlengeneratoren sowie
    • die Herstellung, Erzeugung, Verarbeitung, Handhabung, Beseitigung, Verwendung, Lagerung und Beförderung von radioaktiven Materialien unabhängig davon, ob diese künstliche oder natürliche radioaktive Stoffe enthalten.
       
    Nicht unter den Tätigkeitsbegriff fallen hingegen Betätigungen, die eine Exposition durch Radon oder kosmische Strahlung bewirken.
  • Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien (beispielsweise Düngemittelindustrie, Zementindustrie, Erdölindustrie, industrielles Sandstrahlen) unterliegen meist der Bewilligungs- oder Meldepflicht.
  • Verbraucherprodukte, die radioaktive Stoffe enthalten, benötigen eine behördliche Zulassung für das Inverkehrbringen. Beispiele dafür sind etwa Leuchtstoffe, Schweißelektroden und Speziallampen.
  • Externe Arbeitskräfte sind strahlenexponierte Arbeitskräfte. Sie führen Arbeiten in Überwachungs- und Kontrollbereichen aus, wobei sie nicht von jener Bewilligungsinhaberin/jenem Bewilligungsinhaber beschäftigt werden, die/der für die Bereiche verantwortlich ist. Voraussetzung für Arbeiten externer Arbeitskräfte ist eine Genehmigung gemäß § 77 Strahlenschutzgesetz 2020. Die Führung eines Strahlenschutzpasses ist nur für im Ausland tätige externe Arbeitskräfte verpflichtend.
  • Expositionen (Strahlenbelastung) von Personen durch kontaminierte Waren oder radioaktive Altlasten unterliegen der behördlichen Regelung. Beispiele dafür sind Erzeugnisse aus kontaminiertem Stahl bzw. Altlasten aus der Verarbeitung von Radium und Thorium zu Beginn des 20. Jahrhunderts.