Verpflichtende Rücksendung von CITES-Dokumenten

Gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 (→ EUR-Lex) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 (→ EUR-Lex) des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels hat die Inhaberin oder der Inhaber das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen CITES-Genehmigung oder -Bescheinigung wie etwa Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder Vermarktungs,- Wiederausfuhr-, Wanderausstellungs-, Reise-, Musterkollektions- oder Musikinstrumentenbescheinigung unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.

Gültigkeit

Es wird darauf hingewiesen, dass Kopien für die Inhaberin oder den Inhaber genutzter Einfuhrgenehmigungen in den folgenden Fällen ihre Gültigkeit verlieren:

  1. wenn darin angegebene Exemplare gestorben sind;
  2. wenn darin angegebene Exemplare entwichen sind oder ausgesetzt wurden;
  3. wenn darin angegebene Exemplare verlorengegangen sind beziehungsweise zerstört oder gestohlen wurden;
  4. wenn die Angaben in den Formularfeldern 3, 6 oder 8 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.

Bescheinigungen

Bescheinigungen wie zum Beispiel Vermarktungsbescheinigung, Wiederausfuhrbescheinigung, Beförderungsbescheinigung verlieren ihre Gültigkeit in den folgenden Fällen:

  1. wenn darin angegebene Exemplare gestorben sind;
  2. wenn darin angegebene Exemplare entwichen sind oder ausgesetzt wurden;
  3. wenn darin angegebene Exemplare verlorengegangen sind beziehungsweise zerstört oder gestohlen wurden;
  4. wenn die Angaben in den Formularfeldern 2 und 4 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen;
  5. wenn eine in Formularfeld 20 aufgeführte besondere Bedingung nicht mehr gegeben ist.

Wer entgegen den Bestimmungen der Durchführungsverordnung vorsätzlich die abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen CITES-Genehmigungen oder Bescheinigungen nicht unverzüglich zurücksendet, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, für die eine Strafe von bis zu 1.000 Euro droht.

Hinweis

Verpflichtende Rücksendung von CITES-Genehmigungen und Bescheinigungen an die CITES-Vollzugsbehörde:

Bundesministerium für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
Abteilung V/10 Nationalparks, Natur- und Artenschutz
Stubenbastei 5, 1010 Wien
E-Mail: cites@bmk.gv.at