Schiffsausrüstung Zulassung, Herstellung und Inverkehrbringen

Nach den internationalen Übereinkommen im Bereich der Seeverkehrssicherheit haben die Flaggenstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Ausrüstung eines Schiffes hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung bestimmten Sicherheitsanforderungen genügt, und entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Dazu haben die Internationale Seeschifffahrts-Organisation IMO sowie die internationalen und europäischen Normungsorganisationen Leistungs- und Prüfnormen für bestimmte Arten von Schiffsausrüstung ausgearbeitet.

Die Kontrolle der Einhaltung der darin normierten Anforderungen obliegt dem jeweiligen Flaggenstaat. Die internationalen Übereinkommen lassen den einzelnen Verwaltungen allerdings einigen Ermessensspielraum. Dies kann dazu führen, dass Produkte, denen die zuständigen nationalen Behörden Übereinstimmung mit diesen internationalen Übereinkommen und Normen bescheinigt haben, unterschiedliche Sicherheitsniveaus aufweisen. Dadurch kann das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt werden. Die Harmonisierung durch die Europäische Union (EU) behebt diese Probleme. So wurden im Gefolge der Richtlinie 96/98/EG in der Marine Equipment Directive (MED) Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung (→  EUR-Lex) einheitliche Vorschriften festgelegt, um Unterschiede bei der Anwendung internationaler Normen durch klar definierte Anforderungen und einheitliche Bescheinigungsverfahren zu beseitigen. Die Richtlinie leistet damit einen wesentlichen Beitrag zu mehr Verkehrssicherheit auf See und einem verbesserten Schutz der Meeresumwelt.

Die zur MED erlassenen Durchführungsverordnungen (derzeit die Durchführungsverordnung EU 2020/1170 (→ EUR-Lex)) enthalten eine Auflistung jener Ausrüstung, die der Hersteller einem EU-Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen hat. Hersteller, Importeure und Händler dürfen zulassungspflichtige Schiffsausrüstung nur dann in Verkehr bringen, wenn diese zuvor einem Konformitätsbewertungsverfahren durch eine von einem Mitgliedstaat zugelassene Konformitätsbewertungsstelle unterzogen wurde und mit dem sogenannten Steuerradkennzeichen (als Pendant zum CE-Kennzeichen) versehen ist. Diese Ausrüstung darf dann im gesamten EU-Raum ohne weitere nationale Zulassung an Bord installiert und benutzt werden.

Marktüberwachung

Die EU-Mitgliedstaaten führen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung (→ EUR-Lex) Maßnahmen zur Marktüberwachung durch. Die Marktüberwachung dient der Überprüfung, ob die angebotene Schiffsausrüstung den Anforderungen der MED entspricht. Sie umfasst sowohl proaktive Maßnahmen als auch Überprüfungen bei konkreten Hinweisen.

Sicherheitshinweise

Die unter dem folgenden Link abrufbaren Mitteilungen betreffen Schiffsausrüstung, bei welcher eine mögliche Gefährdung identifiziert wurde. Sollten sich die betroffenen Gegenstände in Gebrauch oder an Bord befinden, sind die jeweiligen Hinweise unbedingt zu beachten. Weitere Informationen über gefährliche Produkte sowie Warn- und Sicherheitshinweise sind in den europäischen Datenbanken → ICSMS und → RAPEX zu finden.

Innerstaatliche Rechtsnormen und Behörde

Die innerstaatliche Umsetzung der MED erfolgte durch die Schiffsausrüstungsverordnung-See, BGBl. II Nr. 311/2017 (→ RIS). Zuständige Behörde für Schiffsausrüstungsverordnung-See ist das Bundesministerium.

Kontakt

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abteilung IV/W1 Schifffahrt – Recht
Telefon: +43 (0) 1 71162-655700
E-Mail: w1@bmk.gv.at