Umsetzung in der EU
Die Verordnungen der Europäischen Union (EU) über den Handel mit bedrohten Arten werden regelmäßigen Aktualisierungen unterzogen.
Die CITES-Bestimmungen werden in der Europäischen Gemeinschaft (EG) durch EU-Verordnungen für alle 28 Mitgliedsstaaten einheitlich umgesetzt. Nichteinheitliche Durchführungsmaßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten könnten zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft führen. In manchen Punkten sind EU-Gesetze restriktiver als die von CITES. So fordern, zum Beispiel EU-Gesetze eine Einfuhrgenehmigung nicht nur für Exemplare des Anhangs A (hohe Aussterbebedrohung), sondern auch für Anhang B Exemplare, mit dem Zusatz, dass eine Einfuhr nur möglich ist, wenn sie der in der Natur vorkommenden Populationen nicht abträglich ist (Gutachten der wissenschaftlichen Behörde). Ergänzend dazu können für lebende Exemplare auf Gemeinschaftsebene auch der Besitz oder die Beförderung in der Gemeinschaft eingeschränkt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die EU Kommission die Einfuhr in die Gemeinschaft generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken. Dazu wird von der Europäischen Kommission in regelmäßigen Abständen ein Verzeichnis der etwaigen Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.
Obwohl die EU-Verordnungen zum Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in allen EU-Mitgliedsstaaten direkt anwendbar sind, müssen die Mitgliedsstaaten in ihrem nationalen Recht entsprechende Rechtsinstrumente zur Anwendung und Durchführung der EU-Verordnungen schaffen. Dabei handelt es sich vor allem um die notwendigen Strafbestimmungen, Nachweispflichten, Kontrollbefugnisse et cetera. In Österreich wird dies im Artenhandelsgesetz und der Arten-Kennzeichnungsverordnung geregelt. Somit verbleiben die betreffenden Befugnisse im Hoheitsbereich der einzelnen Mitgliedsstaaten, die dafür sorgen müssen, dass gesetzeswidrige Handlungen durch Bundesgesetze geahndet werden können.
Da sich die Marktsituation durch die Verwirklichung des Binnenmarktes maßgeblich verändert hat, musste die Verordnung (EG) Nr. 338/97 (→ EUR-Lex) mehrmals aktualisiert werden, die in ihren Anhängen die Auflistung aller geschützten Tiere und Pflanzen enthält. Die Verordnung 337/97 regelt einheitlich die Ein- und Ausfuhr sowie die Vermarktung der aufgelisteten Arten für alle EU-Länder.
Die Verordnungen umfassen alle gefährdeten Arten – lebend oder tot, als Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse (zum Beispiel Schnitzereien aus Elfenbein oder Tropenholz, Schmuck, Gürtel- und Handtaschen aus Schlangen- oder Krokodilleder, Kaviar, Erzeugnisse aus Schildpatt etc.).
Verordnung (EG) 318/2008
Die rechtlichen Vorschreibungen innerhalb der EU gewährleisten vergleichbare, einheitliche Dokumente, Verfahren und Regelungen, wodurch die operativen Abläufe international abgestimmt und einfacher durchführbar sind. Da die EU bei bestimmten Arten noch strenger ist als die übrigen CITES-Mitgliedsstaaten, ist für die Einfuhr in die europäische Gemeinschaft stets der Status einer Art nach dem Gemeinschaftsrecht relevant. In der Verordnung (EG) 318/2008 (→ EUR-Lex) gibt es vier Anhänge, in welchen die gefährdeten Arten analog den CITES-Anhängen aufgelistet sind:
Anhang A
Er enthält die im Anhang I von CITES aufgeführten Arten, sofern die Mitgliedsstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben – also jene Arten die vom Aussterben bedroht oder so selten sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde wie zum Beispiel Schimpansen und die großen Meeresschildkröten. Anhang A schließt aber Jagd für Trophäenzwecke nicht zwingend aus.
Für die Einfuhr sind erforderlich: eine Einfuhrgenehmigung, ausgestellt von der für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat zuständigen Behörde sowie (Wieder-)Ausfuhrdokumente des (Wieder-) Ausfuhrlandes. Für die Ausfuhr wird eine Ausfuhrgenehmigung, ausgestellt von der im jeweiligen EU-Mitgliedstaat zuständigen Behörde, benötigt.
Anhang B
Er enthält die im Anhang II von CITES aufgeführte Arten – das sind jene Arten die international in so großen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können sofern diese Exemplare nicht im Anhang A gelistet sind: Zum Beispiel viele Affen, Papageienvögel, Orchideen, Kakteen und Steinkorallen.
Für die Einfuhr sind erforderlich: eine Einfuhrgenehmigung, ausgestellt von der für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat zuständigen Behörde sowie (Wieder-)Ausfuhrdokumente des (Wieder-) Ausfuhrlandes. Für die Ausfuhr wird eine Ausfuhrgenehmigung, ausgestellt von der im jeweiligen EU-Mitgliedstaat zuständigen Behörde, benötigt.
Anhang C
Er enthält die im Anhang III von CITES aufgeführten Arten – das sind jene Arten, die von einer der Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind sowie alle anderen von CITES erfassten Arten, die nicht bereits in den Anhängen A oder B genannt sind zum Beispiel: Königsgeier, Leierantilope, viele Landschildkröten und Leierantilopen.
Für die Einfuhr sind erforderlich: eine Einfuhrmeldung (wird der Eingangszollstelle zur Bestätigung vorgelegt) sowie (Wieder-) Ausfuhrdokumente des (Wieder-) Ausfuhrlandes. Für die Ausfuhr wird eine Ausfuhrgenehmigung, ausgestellt von der im jeweiligen EU-Mitgliedstaat zuständigen Behörde, benötigt.
Anhang D
Er enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine Überwachung rechtfertigt zum Beispiel: Sibirische Feuerwiesel, Chinawachtel, Neuguinea-Weichschildkröte, Regenbogenschlange, und Liliengewächse der Gattung Trillium.
Für die Einfuhr ist erforderlich: eine Einfuhrmeldung (wird der Eingangszollstelle zur Bestätigung vorgelegt); für die Ausfuhr werden keine artenschutzrechtlichen Dokumente benötigt.
Für lebende CITES-gelistete Exemplare, die für kommerzielle Zwecke eingeführt werden, ist dem österreichischen Zoll bei der Einfuhr ein vom Ausfuhrland ausgestelltes Gesundheitszeugnis vorzulegen.
Ausschüsse der Europäischen Union zur einheitlichen Umsetzung der EU-Verordnungen
Die effektive und einheitliche Umsetzung der EU-Verordnungen wird auch durch regelmäßige Sitzungen von CITES-Ausschüssen in Brüssel gewährleistet.
Ausschuss der Verwaltungsbehörden
Der Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (→ EUR-Lex) des Rates (Ratsverordnung) regelt die Einrichtung eines Verwaltungsausschusses zum Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, der aus Vertretern der Vollzugsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten besteht und von einem Vertreter der Europäischen Kommission geleitet wird. Der Verwaltungsausschuss entscheidet über Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung der EG-Verordnungen. Das betrifft vor allem die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 (→ EUR-Lex) die regelmäßig novelliert werden muss um relevante Entscheidungen die bei Vertragsstaatenkonferenzen (CoPs) getroffen wurden, wie etwa Regelungen für den persönlichen Gebrauch, und generelle Verbesserungen der gesetzlichen Auflagen festzulegen (zum Beispiel Dokumentenbestimmungen für lebende Anhang-A-Exemplare, die nicht permanent gekennzeichnet sind).
Ausschuss der Wissenschaftlichen Behörden
Die zahlreichen biologischen und ökologischen Aspekte, denen bei der Durchführung der EU-Verordnungen Rechnung zu tragen ist, erfordern die regelmäßige Tagung einer Wissenschaftlichen Prüfgruppe, deren Stellungnahme die Kommission an den Ausschuss und die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt, um sie bei ihren Entscheidungen zu unterstützen. Eine der wichtigsten Themen ist die Evaluierung von Daten bezüglich der Erfüllung von Artikel 4 der EG VO 338/97, das heißt, ob die Einfuhr in die Gemeinschaft einer Art ihrem Erhaltungsstatus oder ihrem Verbreitungsgebiet abträglich ist. In diesem Zusammenhang hat die Scientific Review Group (SRG), bestehend aus Vertretern der nationalen Wissenschaftlichen CITES-Behörden, seit Inkrafttreten der EG-VO 338/97 eine Fülle von Einzelentscheidungen zur Einfuhr spezieller Tierarten aus bestimmten Ursprungsländern getroffen.
Ausschuss der Kontrollbehörden
Artikel 14.3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (→ EUR-Lex) des Rates regelt die Einrichtung einer „Enforcement Group“ (Anwendung der Regelung), die aus Vertreterinnen und Vertretern des Zolls besteht, die mit der Vollstreckung der Regelungen gesetzlich betraut sind (in vielen Mitgliedsländern ist es die Polizei). Die Enforcement Gruppe wird von einem Vertreter der Europäischen Kommission geleitet und behandelt technische Fragen, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Verordnungen entstanden sind. Die Initiative kann dabei vom Vorsitzenden, von einem Mitglied der Gruppe oder vom Verwaltungsausschuss ausgehen.