Altfahrzeuge

Die Altfahrzeuge-Verordnung ist mit 6. November 2002 in Kraft getreten. Auf Basis der §§ 14, 23 und 36 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) werden in dieser Verordnung im Wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rücknahme, Wiederverwendung und Behandlung von Altfahrzeugen sowie die nähere rechtliche Ausgestaltung von Sammel- und Verwertungssystemen in diesem Bereich getroffen.

Tipp

Für Betriebe gibt es speziell aufbereitete Informationen im Unternehmensserviceportal (→ usp.gv.at).

Rücknahmestellen für Altautos

Wer ein Altauto zu entsorgen hat, kann dieses bei einer vom Hersteller oder Importeur der jeweiligen Marke eingerichteten Rücknahmestelle abgeben. Diese sind zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt der Erstzulassung. Die Liste basiert auf den Meldungen folgender Importeure und wird regelmäßig aktualisiert: Alfa Romeo, Audi, Autobianchi, BMW, Cadillac, Chevrolet, Chrysler, Citroën, Dacia, Daewoo, Daihatsu, Dodge, Ferrari, Fiat, Ford, Honda, Hymer, Hyundai, Innocenti, Jaguar, Jeep, Kia, Lancia, Land Rover, Lexus, Lotus, MG, MG Rover, Maserati, Mazda, Mercedes Benz, Mini, Mitsubishi, Nissan, Opel, Peugeot, Porsche, Renault, Rover, Saab, SEAT, Skoda, Smart, Ssangyong, Subaru, Szuzuki, Toyota, VW, Vauxhall, Volvo.

Rücknahmestellen (Excel, 990 KB)

Sammel- und Verwertungssysteme

Die nach der Altfahrzeuge-Verordnung 2002 (AltfahrzeugeV) und dem Abfallwirtschaftsgesetz eingerichteten und genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Altfahrzeuge übernehmen gegen Entrichtung einer Gebühr die ansonsten die Hersteller und Importeure der Fahrzeuge treffende Pflichten. Das Verzeichnis der Sammel- und Verwertungssysteme für Altfahrzeuge mit Stand 7. August 2022 wird erst bei einer Änderung der genehmigten Systeme aktualisiert.

Liste der Sammel- und Verwertungssysteme (PDF, 74 KB)

Ausnahmen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge

Artikel 4 Absatz 2 lit. a der Richtlinie 2000/53/EG (→ EUR-Lex) über Altfahrzeuge sieht vor, dass Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten dürfen. Davon ausgenommen sind jedoch die im Anhang II der Richtlinie genannten Fälle (zum Beispiel Blei in hochschmelzenden Loten, sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten oder Cadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge). Diese Ausnahmen werden laufend an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst.

Das Bundesministerium hat als Ergänzung zur Altfahrzeugeverordnung, die die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge auf nationaler Ebene umsetzt, eine Liste mit den genannten Ausnahmen (PDF, 129 KB) erstellt. Diese Liste wird regelmäßig entsprechend den jeweiligen Änderungen der Richtlinie ergänzt beziehungsweise korrigiert. Anzumerken ist, dass es sich bei der Liste um einen unverbindlichen Hilfstext zur Altfahrzeugeverordnung handelt.

Ausnahmenliste (PDF, 129 KB)

Kontrollen der Verordnungen

Verpackungsverordnung, Elektroaltgeräteverordnung, Batterienverordnung, Altfahrzeugeverordnung

Das Bundesministerium verarbeitet im Zusammenhang mit seinem gesetzlichen Kontrollauftrag gemäß § 75 Absatz 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 (→ RIS) über Sie die nachfolgend gelisteten, personenbezogenen Daten in elektronischer Form zu statischen Zwecken (anonymisiert) und für den internen Gebrauch (insbesondere bei der Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe in den Folgejahren):

  • Name
  • Anschrift
  • Prüfzeitpunkt und -ergebnis
  • Betriebe, die eine Verletzung der Schwermetallverbote nach der Elektroaltgeräteverordnung selbst anzeigen und deren Kompensationsmaßnahmen
  • Reaktion des Bundesministeriums
  • Einstufung der Dringlichkeit der Wiederholung der Kontrolle
  • Gegebenenfalls Verlauf des Kostenersatzverfahrens gemäß § 75 Absatz 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Die Verarbeitung ist für die Vollziehung im Rahmen gesetzlichen Kontrollauftrages und für allfällige Kostenersatzverfahren erforderlich. Name und Anschrift der zu prüfenden Unternehmen werden aus den Teilnehmerlisten in den Tätigkeitsberichten der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Verpackungsverordnung 2014 (→ RIS)Elektroaltgeräteverordnung 2005 (→ RIS), Batterienverordnung 2008 (→ RIS)Altfahrzeugeverordnung 2002 (→ RIS), Internetrecherchen und Recherchen beim ZMR, Firmenbuch und Gewerberegister sowie nachvollziehbaren Mitteilungen an das Bundesministerium von Anzeigern entnommen. Das Prüfergebnis wird von den beauftragten Prüfern mitgeteilt.

Der Name und die Kontaktdaten der zu prüfenden Unternehmen werden an die vom Bundesministerium beauftragten Sachverständigen übermittelt. Die Daten werden für den Zweck der Auswahl der zukünftig zu prüfenden Unternehmen 20 Jahre gespeichert und danach gelöscht.