Oberste Seilbahnbehörde


 

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist oberste Seilbahnbehörde.

Haben Sie Fragen zu weiteren Zuständigen oder suchen Sie Informationen zu Bau, Betrieb, Personal etc., so finden Sie das ebenfalls auf der Website.

Das Bundesministerium ist dabei für Angelegenheiten bei Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen zuständig.

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abteilung IV/E6
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Telefon: +43 (0) 1 71162-652300, Fax: +43 (0) 1 71162-652399
E-Mail: e6@bmk.gv.at

Verschneite Bergstation der Almkopfbahn (Kombibahn) der Berwanger Sonnalmbahnen
Bergstation der Almkopfbahn Foto BMK
  • Standseil-, Pendel-, Kabinenseilbahnen sowie Sesselbahnen
    • Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug, Verlängerung oder Neuerteilung der Konzession,
    • Erteilung von Baugenehmigungen.
  • Standseil-, Pendel-, Kabinenseilbahnen
    • Erteilung der Betriebsbewilligung,
    • Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften.
  • Erlassung von Verordnungen auf Basis des Seilbahngesetzes von 2003 (SeilBG 2003);
  • Festlegung besonderer Bedingungen für innovative Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme;
  • Typengenehmigungen;
  • Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für zu benennende Stellen;
  • Generelle Anordnungen, insbesondere nach Unfällen;
  • Angelegenheiten des Normungswesens;
  • Wahrnehmung der Pflichten gemäß Richtlinie 2000/9/EG;
    zum Beispiel die Vertretung im ständigen Ausschuss für Seilbahnen der Europäischen Kommission;
  • Festlegung der Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Betriebsleiters und des Betriebspersonals (inklusive Prüfungswesen);
  • Ausstellung der Betriebsleiterpatente;
  • Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
  • Führung des Verzeichnisses von Personen oder Stellen, die genehmigungsfreie Bauvorhaben überwachen dürfen;
  • Führung des Verzeichnisses nichtamtlicher Sachverständiger, von benannten Stellen, von akkreditierten Stellen für Seilbahnüberprüfungen sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen;
  • Erstellung der amtlichen Seilbahnstatistik.