Finanzierungsvertrag zur Eisenbahninfrastruktur zwischen dem Bundesministerium und der ÖBB Infrastruktur AG

Verträge zwischen Gebietskörperschaften und Eisenbahninfrastrukturunternehmen über Zuschüsse bzw. Finanzierungsbeiträge zur Eisenbahninfrastruktur (Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur) müssen binnen eines Monats ab Vertragsabschluss während der gesamten Vertragslaufzeit auf der Internetseite der Behörde, die den Vertrag abgeschlossen hat, veröffentlichen werden (Rechtsgrundlage: § 55b Absatz 4 Eisenbahngesetz (→ RIS)).

Eine Konsultation gemäß § 55b Absatz 3 Eisenbahngesetz wurde vor der Unterzeichnung im Zeitraum vom 3. November 2022 bis 2. Dezember 2022 durchgeführt. Zu diesem Zweck wurde vom Bundesministerium der vorgesehene Vertragsinhalt der Zuschussvertragsentwürfe zwischen Bundesministerium und ÖBB-Infrastruktur AG gemäß § 42 Bundesbahngesetz (→ RISfür die Rahmenplanperiode 2022 bis 2027 am 3. November 2022 auf der Website des Bundesministeriums veröffentlicht und den Antragstellern bzw. potenziellen Antragstellern für Schienentrassen bis 2. Dezember 2022 Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Zuschussvertrag gemäß § 42 Absatz 2 Bundesbahngesetz

Zuschussvertrag gemäß § 42 Absatz 1 Bundesbahngesetz