Elektroautos Gesetzliche Ausnahme bei Geschwindigkeitsbegrenzungen

Gesetzliche Ausnahme für E-Autos bei IG-L Geschwindigkeitsbegrenzungen: Mit einer Änderung des Immissionsschutzgesetzes‑Luft (IG‑L) wurde eine gesetzliche Ausnahme von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie geschaffen.

Tafel "IG-L Geschwindkeitsbeschränkung gilt nicht für Fahrzeuge mit Kennzeichentafeln gemäß § 49 Absaz 4 Z 5 KFG 1967"
Hinweisschild für Ausnahme der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung, Foto ASFINAG

Für diese Kraftfahrzeuge (gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß IG-L demnach nicht, sie können also auch in 100-km/h-Zonen die gesetzlich erlaubten 130 km/h fahren. Diese Fahrzeuge emittieren weniger Luftschadstoffe als herkömmliche Kraftfahrzeuge mit Diesel oder Benzinmotoren. Feinstaubemissionen entstehen zwar durch Reifen-, Brems- und Straßenabrieb sowie durch die Aufwirbelung der Staubschicht auf den Fahrbahnen, jedoch nicht durch Abgasemissionen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme

  1. Sie gilt nur für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, jedoch insbesondere nicht für plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge.
  2. Sie kann nur von Fahrzeugen in Anspruch genommen werden, die über eine Kennzeichentafel mit grüner Schrift gemäß § 49 Absatz 4 Z 5 Kraftfahrgesetz 1967 (→ RIS) in der geltenden Fassung verfügen.
  3. Sie kann nur auf Streckenabschnitten in Anspruch genommen werden, auf denen mittels Hinweisschildern auf die Ausnahme aufmerksam gemacht wird. Diese Hinweisschilder (siehe Symoblfoto) wurden per 1. Juli 2019 auf den betreffenden Streckenabschnitten angebracht.

Tipp

Den vollständigen Gesetzestext des IG-L finden Sie im → Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).

Streckenabschnitte

Achtung

In den jeweiligen Verordnungen ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß IG-L dann nicht gilt, wenn bereits nach anderen Rechtsvorschriften (insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine niedrigere oder dieselbe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.

Hinweis

Permanente oder flexible Tempolimits sind nicht nur aus Luftreinhaltegründen, sondern zumeist auch aus Gründen der Verkehrssicherheit (unter anderem bei hoher Verkehrsdichte, schlechter Witterung und entsprechenden Sichtverhältnissen, etc.) oder aus Lärmschutzgründen in Kraft.

Sofern daher bei der Anzeige der Geschwindigkeitsbegrenzung der Schriftzug „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ nicht ersichtlich ist, erfolgt die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit nach einer anderen Rechtsvorschriften und ist die gemäß IG-L normierte Ausnahme für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie nicht anwendbar.

Die Entscheidung, ob bzw. wann eine immissionsabhängige Tempobeschränkung in dem betroffenen Teilabschnitt automatisch geschalten wird, folgt einem komplexen Algorithmus, der in den Verordnungen der Landeshauptleute, mit der immissionsabhängige Geschwindigkeitsbegrenzungen mittels Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBA) verordnet werden, festgelegt sind.