Umsetzung durch Konferenzen, Ausschüsse und Behörden

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) dient den Überlebenschancen vieler wildlebender Tier- und Pflanzenarten 

CITES schafft nicht nur den internationalen rechtlichen Rahmen, sondern auch konkrete Vorgaben für die verfahrenstechnische Abwicklung der Regulierung von Einfuhr, Ausfuhr und Wieder-Ausfuhr lebender oder toter Wildtiere und Wildpflanzen bzw. ihrer Teile oder Derivate.

Vertragsstaatenkonferenz

Es reguliert den Handel von über 35.000 Tier- und Pflanzenarten, die in drei Listen als Anhänge I, II und III aufgeführt sind (I = höchste Bedrohung). Alle 2 bis 3 Jahre findet eine Vertragsstaatenkonferenz statt, sogenannte „Conference of the Parties“ (CoPs), an der alle Mitgliedsländer vertreten sein sollten, und wo Änderungen der Anhänge (eine Auf- oder Herunterlistung von Arten), beschlossen werden, sowie die Implementierung der Konvention und ihrer Arbeitsprogramme überprüft wird. Für Letztere können Empfehlungen für effektivere Maßnahmen ausgesprochen werden, zum Beispiel in Form von Entschließungen oder überarbeiteten oder neuen Resolutionen.

Sitzung des Ständigen Ausschusses

Zusätzlich zu Vertragsstaatenkonferenzen findet einmal im Jahr die Sitzung des Ständigen Ausschusses statt der, unter anderem, folgende Themen bearbeitet:

  • Beratung und Empfehlungen an das Sekretariat bezüglich  Implementierung der Konvention (inklusive Verstöße und Sanktionen), der Vorbereitung von Sitzungen und anderen Aufgaben die es vom Sekretariat übertragen bekommt;
  • im Namen der Vertragsstaaten, die Beaufsichtigung und Überwachung der Entwicklung und Umsetzung des Budgets des Sekretariates, als auch alle Bemühungen des Sekretariates bezüglich Kapitalbeschaffung (fund-raising) um all jene Arbeiten durchführen zu können die ihr von den Vertragsstaatenkonferenzen übertragen werden;
  • bei Bedarf, zur Verfügungsstellung von Koordination und Empfehlungen an diverse Ausschüsse/Komitees; zur Verfügungsstellung von richtungsweisenden Empfehlungen und Koordination von Arbeitsgruppen die entweder vom Ständigen Ausschuss selbst oder von Vertragsstaatenkonferenzen eingesetzt wurden;
  • Durchführung aller interimistischen, als notwendig erachteten Aktivitäten zwischen Vertragsstaatenkonferenzen;
  • Erarbeitung von Resolutionsentwürfen für Erwägung bei Vertragsstaatenkonferenzen; Berichterstattung bei Vertragsstaatenkonferenzen über seine zwischen den COPs durchgeführten Arbeiten

Wissenschaftlichen Ausschüsse

Weiters tagen einmal im Jahr die Wissenschaftlichen Ausschüsse von CITES (Tier- und Pflanzenausschuss) die, unter anderem, folgende Themen bearbeiten:

  • Hilfestellung in der Entwicklung und Wartung von standardisierten Artenlisten und Identifikationsanleitungen;
  • Erstellung einer Liste jener Anhang II Arten die vom Handel stark beeinflusst sind, Überprüfung und Evaluierung biologischer und Handelsdaten zu diesen Arten um jene Arten auszuschließen, die vom Handel nicht nachhaltig beeinträchtigt sind, Empfehlungen für Gegenmaßnahmen für Arten die durch Handel nachhaltig beeinträchtigt sind, und
  • Prioritätensetzung für Projekte zur Sammlung von Informationen über Arten über die ungenügend Daten existieren um den Einfluss von Handel beurteilen zu können;

Funktion der wissenschaftlichen Behörden

Die Rolle der wissenschaftlichen Behörden ist von der Konvention definiert und beinhaltet die Entscheidung ob: die Ein- oder Ausfuhr einer CITES-gelisteten Art einen negativen Einfluss auf ihre Erhaltung, oder die geographische Verbreitung ihrer Populationen, haben würde; die angegebene Unterkunft für lebende Exemplare des Anhangs A einer artgerechten Haltung entspricht; für die beantragte Art eine Einfuhrbeschränkung in die Europäische Union vorgeschlagen werden sollte weil (i) weitere Einfuhren das Überleben der Art in der freien Natur beeinträchtigen würde, (ii) weil die Art für eine hohe Todesrate während des Transportes, oder für eine geringe Überlebenschance in Gefangenschaft, bekannt ist, oder (iii) weil ihre Einfuhr in die Gemeinschaft eine ökologische Bedrohung für einheimische Arten darstellen würde; und die Bestätigung der Legalität österreichischer Nachzuchten.