Rheinzugehörigkeit österreichischer Schiffe
Um den Rhein mit einem in Österreich registrierten Schiff befahren zu dürfen, sind Rheinschiffsattest und Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde notwendig.
Österreichs Zugang zum Rheinregime
Um den Rhein mit einem in Österreich registrierten Schiff befahren und dabei im Bereich der Rheinanliegerstaaten und Belgiens laden und löschen zu dürfen ("Rheinkabotage"), wird neben dem jedenfalls erforderlichen Rheinschiffsattest (Auskünfte erteilen die deutschen Behörden, zum Beispiel im Wege des Elektronischen Wasserstraßen-Informationssystems) die Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde benötigt, die das Schiff als im Mehrheitseigentum von Angehörigen der Vertragsstaaten (Europäische Union und Schweiz) befindlich ausweist.
Der Eigentümer und, wenn er das Schiff nicht selbst betreibt, der "Ausrüster" genannte Betreiber muss
- als natürliche Person
- die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats der Mannheimer Akte oder eines gleichgestellten Staats (also eines Mitgliedstaats der EU oder der Schweiz) besitzen und
- den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Vertrags- oder gleichgestellten Staat haben;
- als juristische Person des öffentlichen Rechts
- nach dem Recht eines Vertrags- oder gleichgestellten Staats errichtet worden sein und
- den Sitz in diesem Vertrags- oder gleichgestellten Staat haben;
- als juristische Person oder Gesellschaft des privaten Rechts
- nach dem Recht eines Vertrags- oder gleichgestellten Staats errichtet worden sein,
- Sitz und Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit sowie den Ort, von dem aus der Betrieb des Schiffes geleitet wird, in diesem Vertrags- oder gleichgestellten Staat haben und
- von Personen geführt oder geleitet sein, die mehrheitlich Staatsangehörige von Vertrags- oder gleichgestellten Staaten sind und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, sind sie wiederum juristische Person ihren Sitz, in einem Vertrags- oder gleichgestellten Staat haben.
Antrag auf Zulassung
Im Rahmen österreichischer Schifffahrtskonzessionen können in Österreich niedergelassene Ausrüster auf dem Rhein nur Schiffe betreiben, die im österreichischen Schiffsregister eingetragen sind (§ 83 Absatz 3 Schifffahrtsgesetz). Näheres finden Sie in unserem Informationsblatt unterhalb des Textes, ebenso die Antragsformulare.
Information für die Antragstellung (PDF, 163 KB)
Formulare
Dieses Formular können Sie herunterladen, auf Ihrem Computer ausfüllen, ausdrucken und versenden.
Antragsformular zum Ausfüllen (Word, 78 KB)
Die Online-Formulare können ebenfalls am PC ausfüllen und anschließend elektronisch versendet werden. Online-Formulare sind digital signierbar. Grundsätzlich ist für das Abschicken eines Online-Formulares eine digitale Signatur der antragstellenden Person erforderlich. Wenn Sie dazu keine Möglichkeit haben, dann können Sie den Antrag unsigniert auf Ihrem PC speichern und ausdrucken. Wir machen Sie jedoch darauf aufmerksam, dass der Antrag vor dem Versenden händisch unterschrieben werden muss.