Eisenbahnbehördliche Verfügungen
Eisenbahnunternehmen haben gemäß EU-rechtlicher und nationaler Vorgaben eigenverantwortlich einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Sie sind unter anderem gemäß Paragraph 19 Eisenbahngesetz 1957 verpflichtet, die Eisenbahn, Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel, Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Paragraph 19 Eisenbahngesetz 1957 sieht die Möglichkeit der Verfügung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn oder des Betriebes von Schienenfahrzeugen durch die Behörde vor.
Sofern derartige Verfügungen einen generellen Charakter aufweisen, das heißt sich an eine gesamte Sparte richten (wie zum Beispiel alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen, alle Eisenbahnverkehrsunternehmen) werden die Inhalte dieser Verfügungen auf der Website des Bundesministeriums bereit gestellt.