Abfallregelungen der EU

Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien

Verordnung zur Festlegung von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien sowie auf Fahrzeugbatterien. Die Kommission hat am 29. November 2010 eine Verordnung zur Festlegung von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien sowie auf Fahrzeugbatterien erlassen. Diese Verordnung ergänzt die Bestimmung des § 6 der Batterienverordnung und gilt unmittelbar, das heißt eine gesonderte Umsetzung in den Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich.

Verordnung Kapazität auf sekundären Gerätebatterien (PDF, 725 KB)

Verordnung (EU) 2017/997 zur Änderung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“

Mit der Verordnung (EU) 2017/997 zur Änderung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" wurden EU-weite Kriterien für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 normiert. Diese Verordnung gilt mit 5. Juli 2018 unmittelbar, das heißt es bedarf keiner weiteren Umsetzungsmaßnahme durch den österreichischen Gesetz- oder Verordnungsgeber und sie geht anderslautenden österreichischen Bestimmungen vor.

Diese Verordnung sieht keine EU-weit einheitlichen Testmethoden für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 (ökotoxisch) vor, wodurch nationale Festlegungen erforderlich sind. Daher hat das Bundesministerium zur Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch einen Leitfaden erstellt, welcher den Stand der Technik in Österreich in Bezug auf HP 14 darstellt und als Hilfestellung für den Abfallbesitzer oder die Abfallbesitzerin bei der Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallart (Schlüsselnummer) unter Berücksichtigung von HP 14 dienen soll.