Sicherheitsbescheinigung

Bahnoberleitung
Sicherheitsbescheinigung im Sinne der Richtlinie über Eisenbahnsicherheit, Foto BMK

In diesem Beitrag finden Sie Informationen zur einheitlichen Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit. Die Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 194 bis 197 und 188 ff des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG).

Für die Ausübung von Zugang auf der Eisenbahninfrastruktur von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen in Österreich ist neben einer aufrechten Verkehrsgenehmigung bzw. Genehmigung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU als Eisenbahnverkehrsunternehmen für die betreffenden Eisenbahnverkehrsdienste eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung erforderlich.

Soweit nicht die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zuständig ist, ist die Bundesministerin für die Ausstellung, Erneuerung und Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung entsprechend den Vorgaben in den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten zuständig.

Die Bundesministerin ist für die Erledigung von Anträgen auf Ausstellung, Erneuerung und Aktualisierung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständig,

  1. wenn das im Antrag angegebene geographische Tätigkeitsgebiet ausschließlich in der Republik Österreich liegt, und
  2. wenn im Antrag angegeben wird, dass sie zuständig sein soll.

Die von der Bundesministerin ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen sind auf der Website der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERADIS - European Railway Agency Database of Interoperability and Safety) aufgelistet und abrufbar.

Ebenso steht Ihnen ein Leitfaden zur Erstellung der Antragsunterlagen für die einheitliche Sicherheitsbescheinigung im Sinne der Richtlinie über Eisenbahnsicherheit zur Verfügung.