Datenschutzerklärungen

Datenschutz

Betroffene Personen haben laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (→ RIS) das Recht auf

  • Auskunft über die Daten und bestimmte weitere Informationen (Artikel 15),
  • Berichtigung (Artikel 16), Löschung (Artikel 17) oder Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18) der gespeicherten, personenbezogenen Daten und
  • Widerspruch aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben (Artikel 21).

Weitere Informationen zur Rechtsgrundlage und Datenschutzbeauftragten im Bundesministerium

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (in Österreich ist dies die Österreichische Datenschutzbehörde; → dsb.gv.at).

Ausstufungsanzeigen

Das Bundesministerium verarbeitet die in der Ausstufungsanzeige oder im Gutachten der befugten Fachanstalt bekannt gegebenen und nach § 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (→ RIS), den §§ 5 bis 7 der Festsetzungsverordnung 1997 (→ RIS) und der Deponieverordnung 2008 (→ RIS) relevanten Ausstufungsdaten zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Beschleunigung und Vereinfachung der aktenmäßigen Erledigung sowie zu statistischen Zwecken (letzteres anonymisiert). Die Verarbeitung ist für die gesetzmäßige Vollziehung im Rahmen von Ausstufungsanzeigen erforderlich. Die personenbezogenen Daten werden spätestens 30 Jahre nach der letzten Änderung des Datensatzes gelöscht.

Kontrollen der VerpackV, EAG-V, BatterienV und AltfahrzeugeV

Das Bundesministerium verarbeitet im Zusammenhang mit seinem gesetzlichen Kontrollauftrag gemäß § 75 Absatz 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (→ RIS) über Sie die nachfolgend gelisteten, personenbezogenen Daten in elektronischer Form zu statischen Zwecken (anonymisiert) und für den internen Gebrauch (insbesonders bei der Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe in den Folgejahren):

  • Name
  • Anschrift
  • Prüfzeitpunkt und -ergebnis
  • Betriebe, die eine Verletzung der Schwermetallverbote nach der Elektroaltgeräteverordnung selbst anzeigen und deren Kompensationsmaßnahmen
  • Reaktion des Bundesministeriums
  • Einstufung der Dringlichkeit der Wiederholung der Kontrolle
  • Gegebenenfalls Verlauf des Kostenersatzverfahrens gemäß § 75 Absatz 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Die Verarbeitung ist für die Vollziehung im Rahmen gesetzlichen Kontrollauftrages und für allfällige Kostenersatzverfahren erforderlich. Name und Anschrift der zu prüfenden Unternehmen werden aus den Teilnehmerlisten in den Tätigkeitsberichten der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Verpackungsverordnung 2014 (→ RIS), Elektroaltgeräteverordnung 2005 (→ RIS), Batterienverordnung 2008 (→ RIS), Altfahrzeugeverordnung 2002 (→ RIS), Internetrecherchen und Recherchen beim Zentralen Melderegister, Firmenbuch und Gewerberegister sowie nachvollziehbaren Mitteilungen an das Bundesministerium von Anzeigern entnommen. Das Prüfergebnis wird von den beauftragten Prüfern mitgeteilt.

Der Name und die Kontaktdaten der zu prüfenden Unternehmen werden an die vom Bundesministerium beauftragten Sachverständigen übermittelt. Die Daten werden für den Zweck der Auswahl der zukünftig zu prüfenden Unternehmen 20 Jahre gespeichert und danach gelöscht.