Schwermetallgrenzwerte: Kunststoffkästen und -paletten Ausnahme der Schwermetallgrenzwerte

Bekanntmachung BGBl. II Nr. 159/1999: Bekanntmachung über die Veröffentlichung einer Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Ausnahme der Schwermetallgrenzwerte des Artikels 11 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle für Kunststoffkästen und -paletten (CELEX-Nr.: 394L0062, 399L0177).

Auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch die Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 151/1998, in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, idF BGBl. II Nr. 232/1997 wird kundgemacht:

Die Europäische Kommission hat am 8. Februar 1999 eine Entscheidung zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 56/47 vom 4. März 1999 unter der Nummer 1999/177/EG verlautbart.

Zur Verpackungsverordnung

Ausnahmen von den Schwermetallgrenzwerten des § 1 Absatz 3 für Kunststoffkästen und -paletten:

Paragraph 1 Absatz 3 Verpackungsverordnung (VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996) verbietet das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration folgende Werte an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt:

  1. 600 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1998
  2. 250 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1999
  3. 100 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 2001

Werden Ausnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat.

Eine derartige Entscheidung wurde von der Europäischen Kommission betreffend Kunststoffkästen und -paletten gefasst (1999/177/EG): Kunststoffkästen und -paletten dürfen die genannten Schwermetallgrenzwerte überschreiten, wenn

  • diese in einem kontrollierten Recyclingverfahren hergestellt werden, in dem der Sekundärrohstoff aus Kunststoffkästen und -paletten besteht und maximal 20 Prozent Neumaterial eingesetzt wird,
  • kein neuer absichtlicher Schwermetalleintrag erfolgt (zufällige Präsenz ist erlaubt),
  • diese in einem kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystem (mit einer Rücklaufquote von mindestens 90 Prozent) zirkulieren, inklusive Bestanderfassungs- und -kontrollsystem und Konformitätserklärung der Hersteller und Herstellerinnen (Importierende)
  • diese, sofern sie die genannten Schwermetalle enthalten, dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet sind.

Diese Entscheidung gilt zunächst für 10 Jahre, eine Verlängerung ist möglich. Durch die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt unter BGBl. II Nr. 159/1999 ist diese Entscheidung für Österreich verbindlich.